Anton, 35, soll Beamter werden

Angestellt bleiben oder Verbeamtung annehmen? Ein Vergleich über 56 Jahre

Die Ausgangslage

Anton Schubert ist 35 Jahre alt, ledig, kinderlos und arbeitet als Lehrer im Angestelltenverhältnis (Tarifvertrag der Länder, Entgeltgruppe E 13). Sein Bruttogehalt liegt bei 72.000 Euro im Jahr. 2026 erhält er das Angebot, in das Beamtenverhältnis übernommen zu werden (Besoldungsgruppe A 13). Die Annahme ist eine reine Karriereentscheidung — und doch verändert sie die gesamte Lebensfinanzplanung.

Drei Mechanismen wirken ab dem Tag der Verbeamtung gleichzeitig: das Bruttogehalt sinkt um rund 6.000 Euro im Jahr (A 13 liegt unter TV-L E 13), die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung entfallen (Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung — § 5 Absatz 1 Nummer 1 SGB VI, § 6 Absatz 1 Nummer 2 SGB V), an deren Stelle tritt eine private Krankenversicherung mit Beihilfe, und im Alter wirkt eine Beamtenpension nach § 14 Beamtenversorgungsgesetz statt der gesetzlichen Rente.

Beide Wege werden mit identischen Stammdaten gerechnet (Lebensführung, Miete, Inflation, Modellzeitraum); einziger Unterschied ist die Statusentscheidung. In der Verbeamtungs-Variante wird zusätzlich angenommen, dass Anton das laufende Netto-Plus aus dem Statuswechsel konsequent in einen ETF-Sparplan einzahlt.

Eine bewusste Ausweitung vorab: Der Planungshorizont reicht hier bis Alter 90 (Jahr 2081), also weit in den Ruhestand hinein. Das ist Absicht. Eine Statusentscheidung wie die Verbeamtung wirkt über die gesamte Lebensspanne — auf das laufende Einkommen in den 32 Aktivjahren ebenso wie auf die Versorgung in den 24 Ruhestandsjahren danach. Ein auf die Aktivphase verkürzter Modellzeitraum würde nur einen Ausschnitt zeigen; um die Entscheidung sauber bewerten zu können, muss beides erfasst sein.

Die zwei Varianten

Die folgende Übersicht zeigt nur die Eingaben beider Wege — die Ergebnisse folgen erst nach Ihrer Schätzung.

Merkmal Variante A — Angestellt Variante B — Verbeamtung mit ETF
Bruttogehalt 2026 72.000 € (TV-L E 13) 66.000 € (Besoldung A 13) — minus 6.000 €
Gehalts-/Besoldungsdynamik 2,9 % pro Jahr 2,9 % pro Jahr
Sozialversicherung volle Pflichtversicherung (KV/PV/RV/ALV); Arbeitnehmer-Anteil rund 15.400 €/Jahr keine Sozialversicherungsbeiträge; private Krankenversicherung mit 50 % Beihilfe (3.840 €/Jahr, Dynamik 3,5 %)
Versorgung im Ruhestand (Beginn 2058) gesetzliche Rente, Startwert 24.000 €/Jahr, Dynamik 2,0 % Beamtenpension § 14 BeamtVG, Startwert 42.900 €/Jahr, Dynamik 2,9 % (parallel zur Besoldung, § 70 BeamtVG)
Krankenversicherung im Alter Krankenversicherung der Rentner (§ 5 Absatz 1 Nummer 11 SGB V), volle Beitragspflicht private Krankenversicherung mit 70 % Beihilfe (§ 46 Bundesbeihilfeverordnung)
Zusätzliche Vermögensbildung keine ETF-Sparplan aus dem laufenden Netto-Plus: 3.800 €/Jahr Startsparrate, dynamisiert; Rendite 5 % Phase 1, 3 % nach Umschichtung 2058; Entnahme 4 % vom Buchwert
Steuerliche Behandlung Sonderausgabenabzug § 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EStG für RV- und KV/PV-Beiträge; Renten nachgelagert besteuert (§ 22 Nr. 1 EStG, 100 % Besteuerungsanteil ab 2058) Sonderausgabenabzug nur für PKV-Basisbeitrag; Pension als Versorgungsbezug § 19 Abs. 2 EStG, Versorgungsfreibetrag bei Renteneintritt 2058 vollständig ausgelaufen

Was glauben Sie?

Bevor Sie die Auflösung sehen: Beantworten Sie die folgenden vier Fragen — zwei als Entweder-oder, zwei mit je vier Optionen. Erfahrungsgemäß weichen Bauchgefühl und Mathematik bei dieser Entscheidung deutlich voneinander ab. Eine fünfte, optionale Frage schließt an und benennt den eigentlichen Haupthebel.

Hinweis. Dieser Modellfall ist ein Rechenbeispiel auf Basis der oben offengelegten Annahmen. Er stellt keine Steuer-, Rechts-, Anlage- oder Versicherungsberatung dar und ersetzt eine solche nicht. Insbesondere ersetzt er nicht die individuelle Versorgungsauskunft des zuständigen Dienstherrn, die beamtenrechtliche Beratung zu Anrechnungsfragen und Beihilferecht der Länder, die versicherungsrechtliche Beratung zur PKV-Tarifauswahl und die steuerliche Würdigung im Einzelfall. Renditen, Anpassungsdynamiken sowie Steuer- und Versorgungsregeln können sich ändern. Vor jeder individuellen Entscheidung ist eine Prüfung durch eine zugelassene Berufsperson (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt, Anlageberater nach Wertpapierhandelsgesetz, Versicherungsvermittler nach § 34d Gewerbeordnung) erforderlich. Es gelten die Lizenzbedingungen.