Finanzstruktur Wohnweiche
Dieses Dokument ist das Ergebnis eines modellhaften Rechenwerkzeugs. Es stellt ausdrücklich keine Steuerberatung, Rechtsberatung, Anlageberatung oder Finanzierungsberatung dar und ersetzt eine solche nicht. Der Entwickler ist nicht zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen (§ 3 Steuerberatungsgesetz) befugt. Sämtliche Berechnungen beruhen auf vereinfachenden Modellannahmen, die offengelegt sind; für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität wird keine Gewähr übernommen. Eine Haftung ist — soweit gesetzlich zulässig — ausgeschlossen.
Vor jeder Umsetzung sind die Ergebnisse durch eine zugelassene Berufsperson individuell zu prüfen: für steuerliche Fragen durch einen Steuerberater, für die Geldanlage durch einen Honorar-Anlageberater (§ 36c Wertpapierhandelsgesetz), für Finanzierungen durch einen Finanzierungsberater (§ 34i Gewerbeordnung).
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Mieten oder Kaufen — als Baustein Ihrer Altersvorsorge
Dieses Werkzeug zeigt Ihnen, wie sich Wohneigentum und Miete für Ihre Lebenssituation rechnen — und welcher Weg Sie besser durch den Ruhestand trägt. Im Schnellrechner wählen Sie Ihre Situation aus, geben wenige Angaben ein und sehen sofort einen Vergleich. Unter Was nun? erfahren Sie, wie der nächste Schritt praktisch abläuft.
- Wohneigentum: Sie kaufen eine Immobilie zur Eigennutzung, finanzieren sie und tilgen über viele Jahre. Sie tragen die Kosten von Zinsen, Instandhaltung und laufenden Eigentümerkosten. Im Gegenzug wohnen Sie nach Tilgung weitgehend mietfrei und besitzen ein Sachwertvermögen — allerdings illiquide, regional konzentriert und im Wert schwankend.
- Miete mit konsequentem Sparen: Sie wohnen zur Miete und legen das Eigenkapital plus die monatliche Differenz zu den Eigentümerkosten in einem breit gestreuten Wertpapierdepot an. Sie bleiben flexibel und liquide, tragen aber das Risiko steigender Mieten und können bei Eigenbedarf vom Vermieter zur Wohnungssuche gezwungen werden.
- Wechseln Sie zum Tab Schnellrechner.
- Wählen Sie das Wohnsituationsprofil, das am ehesten zu Ihnen passt.
- Ergänzen Sie wenige Angaben (Kaufpreis, Eigenkapital, Miete, Marktlage und Risikoneigung).
- Lesen Sie das Ergebnis — welcher Weg in Ihrer Situation am Ende mehr Vermögen aufgebaut hat und wie der Ruhestand finanziell aussieht.
- Unter Was nun? sehen Sie, wie es konkret weitergeht.
Wenn Sie alle Annahmen selbst steuern möchten — Zinsen, Tilgung, Wertsteigerung, Anschlusszins, Mietsteigerung, Sensitivitäts-Matrix —, wechseln Sie oben rechts in den Experten-Modus.
Dieses Werkzeug ist ein Rechen- und Anschauungshilfsmittel. Es ersetzt weder eine Steuer-, Rechts- noch eine Anlage- oder Finanzierungsberatung und gibt keine Empfehlung ab, ob Sie kaufen oder mieten sollten. Alle Berechnungen beruhen auf vereinfachten Annahmen und typisierten Werten und können von Ihrer tatsächlichen Situation abweichen. Bevor Sie eine Entscheidung treffen, lassen Sie sich von einer dafür zugelassenen Fachperson individuell beraten.
Modellhaftes Rechen- und Darstellungswerkzeug zur persönlichen Finanzplanung. Der Entwickler ist weder Steuerberater noch Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt, Anlage-, Versicherungs- oder Finanzierungsvermittler und ist insbesondere nicht zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Sinne des § 3 Steuerberatungsgesetz befugt. Durch die Nutzung der Software kommt keine Beratungsbeziehung zustande. Berechnungen, Befunde und Hinweise sind rein modellhaft und stellen keine Empfehlung im rechtlichen, steuerlichen, anlage-, versicherungs- oder finanzierungsbezogenen Sinne dar. Keine Gewähr, kein Support, Haftung im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen (Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie Schäden an Leben, Körper und Gesundheit ausgenommen; § 521 BGB bleibt unberührt). Vor jeder Umsetzung steuerlicher, rechtlicher, anlage- oder finanzierungsbezogener Entscheidungen ist eine individuelle Prüfung durch eine zugelassene Berufsperson erforderlich (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt, Anlageberater nach Wertpapierhandelsgesetz, Vermittler nach § 34d Gewerbeordnung, § 34i Gewerbeordnung).
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Schnellrechner
Wählen Sie Ihre Wohnsituation und ergänzen Sie wenige Angaben. Alles Übrige rechnet das Werkzeug mit dokumentierten Standardwerten — diese sehen Sie unter dem Ergebnis.
Bitte wählen Sie oben ein Wohnsituationsprofil, um das Ergebnis zu sehen.
Worum geht es?
Dieses Werkzeug rechnet zwei Wohnwege unter identischen Annahmen gegeneinander: selbstgenutztes Wohneigentum mit Finanzierung und Vergleichsmiete mit konsequent investierter Differenz. Beide Wege werden über denselben Betrachtungszeitraum geführt — mit Cashflow-Parität in jedem Monat. Das Ergebnis wird zusätzlich auf die Frage projiziert, wie sich der jeweilige Weg im Ruhestand auswirkt.
- Cashflow-Parität (Differenz-Modell): In jedem Monat zahlen Käufer und Mieter denselben Geldbetrag — den höheren der beiden Ausgaben. Wessen Ausgabe darunter liegt, hat einen Überschuss, der ins jeweilige Depot fließt. In den Cashflow-Vergleich gehen nur die abweichenden Positionen ein: beim Käufer Annuität, Instandhaltung und nicht umlagefähige Nebenkosten — beim Mieter die Kaltmiete. Warme Nebenkosten (Heizung, Wasser, Strom, Müll, umlage- fähige Grundsteuer nach § 2 Nr. 1 Betriebskostenverordnung) trägt der Eigentümer ebenso wie der Mieter und kürzen sich heraus.
- Eigenkapital des Mieters: Das gesamte Eigenkapital einschließlich der Summe, die der Käufer in Kaufnebenkosten verlöre, fließt zum Startzeitpunkt in das Vergleichsdepot.
- Mietsteigerung: Standardmäßig an die Inflation gekoppelt, im Expertenmodus frei anpassbar. Anpassung jährlich (Indexmiete/Staffelmiete-Logik), nicht monatlich.
- Eigenbedarfsrisiko: Die Marktlage A, B oder C steuert beim Mieter zwei Effekte (Wahrscheinlichkeit eines Zwangsumzugs und Mietsprung bei Neuanmietung — nur auf die Kaltmiete, da warme Nebenkosten Durchlaufposten sind); der Eigentümer ist nicht betroffen. Diese Asymmetrie ist Teil der didaktischen Botschaft.
- Spekulationssteuer: Bei Selbstnutzung steuerfrei nach § 23 Absatz 1 Nr. 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz; im Verkaufs- Szenario optional zuschaltbar.
- Vorfälligkeitsentschädigung: Bei Veräußerung vor Ablauf der Zinsbindung berechnet als vereinfachte Schätzung. Hartes Cap auf 10 Jahre nach Vollauszahlung gemäß Sonderkündigungsrecht § 489 Bürgerliches Gesetzbuch — danach entfällt die Vorfälligkeit komplett.
- Compounding-Effekt bei langen Horizonten: Bei Renditeunterschieden zwischen Depot (z. B. 7 Prozent) und Immobilie (z. B. 1,5 Prozent) wirkt sich der Zinseszins über 30–45 Jahre massiv aus. Die Differenz der Endvermögen kann bei sehr langen Horizonten leicht im siebenstelligen Bereich liegen — das ist keine Aussage über die Wahrscheinlichkeit oder Wünschbarkeit, sondern eine rein mathematische Folge der zugrundegelegten Renditeannahmen. Der Modus Sensitivität zeigt, wie schon kleine Verschiebungen in den Renditeannahmen das Ergebnis kippen lassen.
- Verhaltensannahme zur Sparrate: Die rechnerische Mieter-Sparrate fließt im Modell annahmegemäß diszipliniert monatlich ins Depot. Wer die Sparrate konsumiert statt anlegt, bricht das Modellergebnis — der vermeintliche Mieten-Vorteil verschwindet entsprechend. Diese Verhaltensasymmetrie zwischen erzwungener Tilgung (Käufer) und freiwilliger Sparrate (Mieter) ist ein praktisch starkes Argument für den Erwerb und sollte in der Beratung kritisch reflektiert werden.
- Wohnen im Ruhestand: Wird als kalkulatorische Wohnkostenersparnis (positive Differenz: Eigentümer entlastet) bzw. Wohnkostenbelastung in heutiger Kaufkraft ausgewiesen.
- Sensitivität: Das Ergebnis kippt bei kleinen Änderungen der zwei zentralen Annahmen (Wertsteigerung Immobilie, Kapitalmarktrendite). Im Tab Sensitivität sehen Sie diese Wirkung als Matrix.
- Vorabpauschale (§ 18 Investmentsteuergesetz). Seit Inkrafttreten der Investmentsteuerreform 2018 schuldet der Anleger eines Aktien-ETF auch ohne Verkauf eine jährliche Vorabpauschale, sofern der Fonds einen Gewinn erzielt und der Basiszins nach § 18 Absatz 4 Investmentsteuergesetz positiv ist. Das Werkzeug bildet die Vorabpauschale seit Version 2026.1.20 jahresweise ab: Steuerabzug direkt vom Depot mit Teilfreistellung 30 Prozent nach § 20 Investmentsteuergesetz und Abgeltungsteuersatz 26,375 Prozent, optionaler Sparer-Pauschbetrag nach § 20 Absatz 9 Einkommensteuergesetz, Verrechnung der kumulierten Vorabpauschalen mit der finalen Veräußerungsgewinn-Steuer nach § 19 Investmentsteuergesetz. Der Basiszins wird über den Horizont konstant gehalten; eine prognostizierte Entwicklung und mögliche Reformen der Investmentbesteuerung sind nicht abgebildet.
- Warme Nebenkosten — Differenz-Modell. Die warmen Nebenkosten des Mieters (Heizung, Wasser, Müll, Versicherungen, umlagefähige Grundsteuer nach § 2 Nr. 1 Betriebskostenverordnung) sind ein Eingabeparameter, der mit der allgemeinen Inflation steigt — Energie- und Materialpreise folgen eher dem Preisindex als dem Mietspiegel. Sie werden in der Mieten-Tabelle nur informatorisch ausgewiesen, damit die tatsächliche Mieterbelastung sichtbar bleibt. Im Cashflow-Vergleich Kauf/Miete fließen sie aber bewusst nicht ein: Der Eigentümer trägt diese Posten in gleicher Höhe direkt (Heizung, Wasser, Strom als Verbrauchskosten und Grundsteuer direkt), sodass sie sich rechnerisch aufheben. Die Eingabe steuert daneben die Pflegerisiko-Auswertung (Mieter-Ersparnis bei Heimaufenthalt).
- Grundsteuer. Die Grundsteuer ist umlagefähig nach § 2 Nr. 1 Betriebskostenverordnung. Im Vergleichsmodell wird sie nicht separat beim Eigentümer angesetzt, weil der Mieter sie über die warmen Nebenkosten ohnehin trägt — beide Wege belasten gleich. Die Eingabe Grundsteuer bleibt für das Pflegerisiko-Modul aktiv, wo sie als Eigentümer-spezifische Ersparnis bei Heimaufenthalt relevant wird.
- Spekulationssteuer. Bei durchgängiger Selbstnutzung in den letzten drei Kalenderjahren vor Veräußerung greift die Steuerbefreiung nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz. Der Schalter ist deshalb standardmäßig aus. Aktivieren Sie ihn nur, wenn ein Verkauf mit Steuerpflicht innerhalb der Zehnjahresfrist konkret im Raum steht (z. B. nach Vermietungsphase oder bei nicht durchgehender Selbstnutzung).
- Anschlusszins. Bei Auswahl unbekannt rechnet das Tool mit einer moderaten Modellannahme von Sollzins + 0,5 Prozentpunkten und berechnet die Annuität am Ende der Zinsbindung neu bei gleicher anfänglicher Tilgungsquote. Dies ist eine vereinfachende Setzung; der tatsächliche Anschlusszins kann erheblich abweichen.
- Zwangsumzüge. Erfasst werden deterministisch — der Erwartungswert über den Horizont (Jahre × Eigenbedarfswahrscheinlichkeit der Lage) wird auf die nächste ganze Zahl gerundet und gleichmäßig auf die Strecke verteilt. Das ersetzt eine Monte-Carlo-Modellierung bewusst zugunsten der Reproduzierbarkeit des Ergebnisses. Mit jedem Umzug springt nur die Kaltmiete (lagespezifischer Mietsprung); die warmen Nebenkosten bleiben unberührt, weil sie Durchlaufposten sind. Umzugskosten wachsen mit der Inflation. Die Parameter zu Eigenbedarfs- wahrscheinlichkeit und Mietsprung sind gegen aktuelle Veröffentlichungen kalibriert (Deutscher Mieterbund-Prozessstatistik 2025, Empirica Wohnungsmarktbericht 2026, Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung- Wohnungsmieten 2024, Haus & Grund-Studie Bezahlbarkeit 2024); Bandbreite und Quellen sind im Tab Administration dokumentiert.
- Lebenszyklus-Asymmetrie. Das Tool modelliert genau einen Erwerb und eine Veräußerung. Über einen typischen Horizont von vierzig bis fünfzig Jahren wechseln viele Haushalte ein- oder zweimal die Wohnsituation (Familienzuwachs, Empty Nest, Pflegeumzug). Mieter ziehen mit Umzugskosten weiter — diesen Fall deckt das Tool über die Eigenbedarfs-Logik teilweise ab. Eigentümer tragen bei freiwilligen Wechseln dagegen Verkaufskosten plus die vollen Kaufnebenkosten beim Folge-Objekt: rund 5 Prozent Verkaufskosten und 5,5 bis 12,5 Prozent Kaufnebenkosten je nach Bundesland. Bei zwei Wechseln und mittleren Immobilienpreisen entstehen so im Käufer-Pfad zusätzliche Transaktionskosten in mittlerer fünf- bis sechsstelliger Höhe, die das Modell nicht zeigt. Die Modellannahme ist damit systematisch käuferfreundlich für Lebensläufe mit absehbaren Wohnungswechseln und ist in der Beratung gesondert zu berücksichtigen — entweder als pauschaler Sicherheitsabschlag auf das Käufer- Endvermögen oder durch Kürzung des Horizonts auf den erwarteten Wechselzeitpunkt.
- Verzögerter Kauf — latente Steuer auf Depot. Wenn der zunächst mietende Haushalt nach einigen Jahren doch kauft, wird das in Phase 1 aufgebaute Depot zur Eigenkapital-Finanzierung aufgelöst. Dabei wird die latente Abgeltungsteuer auf den Veräußerungsgewinn fällig (§ 32d Einkommensteuergesetz, § 20 Investmentsteuergesetz) — das Modell zieht sie ab, bevor das verbleibende Eigenkapital in den Kauf fließt.
- Tragen Sie unter Eingaben Ihre persönlichen Daten, die Immobilie, die Finanzierung, die Eigentümerkosten, die Vergleichsmiete sowie Kapitalmarkt- und Verkaufsannahmen ein.
- Werfen Sie einen Blick auf die Vermögensentwicklung — Doppellinie über die Zeit und Aufteilung der Geldflüsse.
- Im Tab Zahlungsströme sehen Sie die jährliche Mechanik beider Wege.
- Das Herzstück ist die Sensitivitäts-Matrix: Sie zeigt, wie das Ergebnis auf die Annahmen Wertsteigerung und Rendite reagiert.
- Unter Wohnen im Ruhestand ist die Brücke zur Finanzstruktur Altersvorsorge dokumentiert — Wohnkostenvorteil oder verbleibende Restschuld.
- Mit dem Druckreport erzeugen Sie eine druckoptimierte Zusammenfassung als PDF.
Modellhaftes Rechen- und Darstellungswerkzeug zur persönlichen Finanzplanung. Der Entwickler ist insbesondere nicht zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Sinne des § 3 Steuerberatungsgesetz befugt und ist kein Vermittler im Sinne des § 34d / § 34i Gewerbeordnung. Durch die Nutzung der Software kommt keine Beratungsbeziehung zustande. Vor jeder Umsetzung steuerlicher, rechtlicher, anlage- oder finanzierungsbezogener Entscheidungen ist eine individuelle Prüfung durch eine zugelassene Berufsperson erforderlich.
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Eingaben
Alle Felder sind frei änderbar. Werte werden bei jeder Änderung sofort in die Berechnung übernommen. Die Eingaben gliedern sich nach persönlichen Daten, Immobilie und Finanzierung, laufenden Eigentümerkosten, Vergleichsmiete und Kapitalmarkt sowie Verkaufs- und Risikoannahmen.
Eingabehilfe zu diesem Abschnitt
Geburtsjahr und Renteneintrittsalter. Aus beiden Werten leitet das Werkzeug die verbleibende Ansparphase, die Tilgungs- dauer und den Übergang in den Ruhestand ab. Das gesetzliche Regelaltersgrenze nach § 235 Absatz 2 Sozialgesetzbuch VI steigt für die Jahrgänge ab 1964 schrittweise auf 67 Jahre, für Jahrgänge ab 1958 wird sie über zwei Monate je Geburtsjahr angehoben. Wer früher in Rente gehen möchte, sollte das tatsächlich geplante Renteneintritts- alter eingeben — eine Abschlagsbetrachtung der gesetzlichen Rente erfolgt im Werkzeug bewusst nicht.
Familienstand. Das Feld dient hier ausschließlich der Kommunikation im Ausgangstext und im Druckreport; die Berechnung selbst arbeitet nicht mit unterschiedlichen Splittingtarifen. Das ist eine bewusste Vereinfachung — die Wirkung des Splittingtarifs nach § 32a Absatz 5 Einkommensteuergesetz auf den Grenzsteuersatz ist im Feld Grenzsteuersatz (Karte Verkaufs- und Risikoannahmen) selbst zu hinterlegen.
Betrachtungshorizont. Sollte der statistischen Lebenserwartung entsprechen — für die Generation der heute 40- jährigen liegt die Restlebenserwartung nach den allgemeinen Sterbetafeln (Statistisches Bundesamt 2025) für Männer bei rund 83 Jahren, für Frauen bei rund 86 Jahren. Alter 85 ist ein finanzplanerischer Standardwert. Bei längeren Horizonten gewinnt das mietfreie Wohnen im Ruhestand an Gewicht; bei kürzeren ist es nahezu wirkungslos. Wer plant, eine Immobilie in der Familie zu vererben, sollte den Horizont nicht künstlich auf die eigene Lebenserwartung verkürzen — der Sachwert bleibt über den Tod hinaus relevant.
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Kaufpreis. Der reine Kaufpreis ohne Erwerbsnebenkosten. Die Erwerbsnebenkosten (Grunderwerbsteuer, Notar, Grundbuch, eventuell Maklercourtage) berechnet das Werkzeug aus dem Kaufpreis und dem gewählten Bundesland automatisch und weist sie im Vermögens- Tab gesondert aus. Bei Schenkungs- oder Erbschaftsfällen ist der Kaufpreis durch den Verkehrswert nach § 194 Baugesetzbuch zu ersetzen — die Modellierung der Erwerbsnebenkosten passt dann nur eingeschränkt.
Bundesland. Maßgeblich für die Grunderwerbsteuer nach § 11 Grunderwerbsteuergesetz in Verbindung mit den Länderregelungen. Aktuelle Sätze (Stand 1. Juli 2025), aufsteigend sortiert: Bayern 3,5 %, Baden-Württemberg 5,0 %, Mecklenburg-Vorpommern 5,0 %, Niedersachsen 5,0 %, Rheinland-Pfalz 5,0 %, Sachsen-Anhalt 5,0 %, Thüringen 5,0 %, Bremen 5,5 %, Hamburg 5,5 %, Sachsen 5,5 %, Berlin 6,0 %, Hessen 6,0 %, Brandenburg 6,5 %, Nordrhein-Westfalen 6,5 %, Saarland 6,5 %, Schleswig-Holstein 6,5 %. Der Steuersatz wird im Werkzeug automatisch angewendet — eine manuelle Anpassung der Liste durch Aktualisierung ist nicht möglich; bei Satzänderungen ist die Datei zu aktualisieren.
Notar- und Grundbuchkosten. Werden mit pauschal 1,5 Prozent des Kaufpreises angesetzt — entspricht dem Mittelwert aus der Kostentabelle des Gerichts- und Notarkostengesetzes für typische Wohnimmobilien-Erwerbe. Bei sehr hohen Kaufpreisen (über 1,5 Mio Euro) sinkt der prozentuale Anteil etwas, bei geringen Kaufpreisen steigt er; die Pauschale ist im Mittel tragfähig.
Maklercourtage. Seit dem 23. Dezember 2020 gilt das Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser: Bei der Vermittlung an einen Verbraucher zahlt die Käuferseite maximal 3,57 Prozent (3 Prozent zuzüglich Umsatzsteuer), die Verkäuferseite den gleichen Anteil. Bei direktem Erwerb vom Bauträger oder bei Geschäftsverkehr (zwei Unternehmer) gilt die freie Vereinbarung.
Grundstücksanteil. Regional sehr unterschiedlich. In urbanen Toplagen liegt er häufig bei 30 bis 50 Prozent, in ländlichen Lagen bei 10 bis 20 Prozent. Er entscheidet, auf welchen Anteil des Kaufpreises die Instandhaltungsrücklage bezogen wird — bauliche Wertverluste betreffen nur das Gebäude, nicht das Grundstück. Bei zu hohem Ansatz unterschätzt das Modell die Instandhaltungslast, bei zu niedrigem überschätzt sie. Anhalts- punkte liefern die örtlichen Bodenrichtwerte der Gutachter- ausschüsse nach § 192 Absatz 3 Baugesetzbuch.
Marktlage A/B/C. Die Klassifikation folgt der Lagentypologie der Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung und des Empirica Wohnungsmarktberichts:
A-Lage: Top-7-Metropolregionen (München, Frankfurt am
Main, Berlin, Hamburg, Stuttgart, Düsseldorf, Köln) sowie
ausgewählte Premium-Bezirke. Höchste Wertsteigerungserwartung,
aber auch höchstes Eigenbedarfsrisiko.
B-Lage: Wirtschaftlich starke Mittelstädte und Umland
der Großstädte (Hannover, Münster, Bremen, Mainz, Wiesbaden,
Augsburg, Karlsruhe und so weiter). Moderate Wertsteigerung,
gemäßigtes Risiko.
C-Lage: Ländliche Regionen und strukturschwache
Mittelstädte. Geringe Wertsteigerung, in einzelnen Regionen
stagnierend oder rückläufig; sehr geringes Eigenbedarfsrisiko
mangels Marktanspannung.
Marktlage-Wirkung im Modell. Asymmetrisch: Beim Eigentümer hat sie keine direkte Folge, weil er nicht eigenbedarfsgekündigt werden kann nach § 573 Absatz 2 Nummer 2 Bürgerliches Gesetzbuch. Beim Mieter speist das Modell die Eigenbedarfs-Mehrkosten als Erwartungswert in die monatliche Belastung ein: aus der Binomial-Verteilung der Umzugszahl (Horizont mal Wahrscheinlichkeit) und der mittleren Mehrbelastung je Umzug (Umzugskosten plus Mietsprung über die durchschnittlich verbleibende Restlaufzeit) ergibt sich eine Gesamt-Mehrbelastung, die gleichmäßig über die Monate des Horizonts verteilt wird. Die zugrunde liegenden Statistiken (DMB-Prozessstatistik 2025, Empirica Wohnungsmarktbericht 2026, BBSR-Wohnungsmieten 2024) sind in der Quellen-Karte im Administrations-Tab dokumentiert.
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Sollzins und Effektivzins. Erfasst wird der Nominalzins (Sollzins), nicht der Effektivzins nach § 16 Preisangabenverordnung. Bei Vergleichsangeboten von Banken wird in der Regel der Effektivzins ausgewiesen — er liegt typischerweise 0,1 bis 0,3 Prozentpunkte über dem Sollzins. Für die Berechnung der Annuität ist allein der Sollzins maßgeblich; der Effektivzins ist nur für den vergleichenden Blick auf konkurrierende Angebote relevant.
Annuitätenberechnung. Die Annuität wird nach der Standardformel Darlehen × (Zins + Tilgung) / 12 monatlich konstant gehalten. Nach Ablauf der Zinsbindung wird sie auf Basis der Restschuld und der gewählten Anfangstilgung mit dem neuen Zins neu berechnet — eine Vereinfachung des Erstwurfs, die in der Praxis dem üblichen Vorgehen bei der Anschlussfinanzierung entspricht. Eine Verlängerung des Vertrages mit unveränderter Annuität bei dann höherer Tilgung (alternative Strategie) wird im Modell nicht abgebildet.
Zinsbindung. Typische Bandbreite 10 bis 20 Jahre; nach § 489 Absatz 1 Nummer 2 Bürgerliches Gesetzbuch besteht ein Sonderkündigungsrecht des Darlehensnehmers nach 10 Jahren unabhängig von der vereinbarten Zinsbindungsdauer. Lange Zinsbindungen (15 bis 20 Jahre) reduzieren das Anschlusszinsrisiko, kosten aber typischerweise einen Zinsaufschlag. Die Sensitivitäts-Matrix im Werkzeug zeigt die Wirkung verschiedener Anschlusszinsen auf das Endvermögen.
Anschlusszins „unbekannt". Setzt den heutigen Sollzins plus 0,5 Prozentpunkte an. Dies ist eine moderate, in der Praxis übliche Annahme — sie ist kein Risikoaufschlag im Sinne einer Worst-Case-Betrachtung. Für eine konservative Planung empfehlen sich Zinsbänder im Bereich Sollzins +1,5 bis +2,5 Prozentpunkte, die manuell zu hinterlegen sind.
Anfangstilgung. Die anfängliche Tilgung bestimmt die Annuität und die Tilgungsdauer maßgeblich. Faustregel: Anfangstilgung + Zinsbindungsdauer × Sollzins ≥ 100 Prozent → Volltilgung innerhalb der Zinsbindung. Bei einer Zinsbindung von 15 Jahren und 3,8 Prozent Sollzins reicht eine Anfangstilgung von 2,5 Prozent nicht für eine Volltilgung; sie ist aber im Markt üblich und reduziert die monatliche Belastung. Höhere Anfangs- tilgungen (3 bis 4 Prozent) sind risikoärmer, belasten aber den monatlichen Cashflow stärker.
Sondertilgung. Modelliert als gleichmäßige monatliche Zusatztilgung. Die meisten Banken gewähren in den Standardverträgen ein Sondertilgungsrecht von 5 Prozent der ursprünglichen Darlehenssumme pro Jahr. Bei einem Darlehen von 370.000 Euro wären das maximal 18.500 Euro jährlich. Wer höhere Sondertilgungen plant, muss diese in der Regel im Vertrag gesondert vereinbaren — gegen einen marginalen Zinsaufschlag. Die Sondertilgung ist nicht mit dem Wohn-Riester-Beitrag zu verwechseln, der in der separaten Karte erfasst wird.
Aus einem bestehenden Riester-Vertrag können geförderte Beträge zur Tilgung selbstgenutzten Wohneigentums verwendet werden. Bestandsverträge bleiben nach dem Altersvorsorgereformgesetz vom Mai 2026 geschützt, der Abschluss neuer Verträge ist ab dem 1. Januar 2027 nicht mehr möglich. Die nachgelagerte Besteuerung des Wohnförderkontos folgt § 22 Nr. 5 Einkommensteuergesetz in Verbindung mit § 92a Absatz 3 Einkommensteuergesetz.
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Geförderte Eigenbeiträge nach § 82 Absatz 1 Einkommensteuergesetz. Der Höchstbetrag für die volle Förderung liegt bei 2.100 € im Jahr. Der Mindesteigenbeitrag beträgt 4 % des sozialversicherungspflichtigen Vorjahres-Bruttoeinkommens, mindestens 60 €. Wird der Mindesteigenbeitrag unterschritten, werden die Zulagen anteilig gekürzt — eine Komplexität, die das Tool zugunsten der Übersichtlichkeit ausblendet.
Zulagen nach § 84 und § 85 Einkommensteuergesetz. Grundzulage 175 € jährlich, je Kind 300 € (Geburt ab 2008) bzw. 185 € (Geburt vor 2008). Berufseinsteiger-Bonus 200 € einmalig bei Vertragsschluss vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Geben Sie hier die Summe Ihrer jährlichen Zulagen an.
Aufzinsung des Wohnförderkontos. Geförderte Beträge (Eigenbeitrag und Zulagen) werden im Wohnförderkonto mit 2 % im Jahr fortgeschrieben (§ 92a Absatz 2 Satz 4 Einkommensteuergesetz). Bei Renteneintritt wird das Konto entweder ratierlich bis zum 85. Lebensjahr besteuert oder in einer Einmalzahlung mit einem 30 %igen Abschlag auf die Bemessungsgrundlage.
Vereinfachung. Das Werkzeug unterstellt, dass alle geförderten Beträge sofort zur Sondertilgung verwendet werden (direkte Tilgungsverwendung nach § 92a Absatz 1 Einkommensteuergesetz). Die Förderung wird bis zur Volltilgung des Darlehens fortgeführt. Der Grenzsteuersatz im Ruhestand wird mit dem heutigen Grenzsteuersatz gleichgesetzt — in der Praxis ist er häufig niedriger, was die ratierliche Variante vorteilhafter machen kann.
Steuerersparnis durch Sonderausgabenabzug nach § 10a Einkommensteuergesetz wird nicht zusätzlich modelliert. Die Günstiger- prüfung des Finanzamts entscheidet, ob Zulagen oder Sonderausgabenabzug mehr Förderung bringen; bei Standard-Fällen mit voller Zulagenförderung ist der Effekt gering.
Wichtiger methodischer Hinweis zur Cashflow-Parität. Der Eigenbeitrag wird in dieser Modellierung als zusätzliche Belastung des Käufers behandelt, die über die Cashflow-Parität auch der Mieter in gleicher Höhe aufwendet — und in sein Depot investiert. Liegt die Depotrendite deutlich über dem Sollzins der Finanzierung (etwa 7 % gegen 3,8 %), kann der Hebeleffekt auf das Mieter-Depot den Vorteil der staatlich geförderten Tilgung übersteigen. In der Praxis ist dies vor allem dann relevant, wenn der Käufer ohne Wohn-Riester ohnehin keinen Riester-Vertrag besparen würde; läge der Eigenbeitrag andernfalls in einem Riester-Privatvertrag, wäre die Vergleichsbasis eine andere. Das Werkzeug trifft hierzu keine Empfehlung — der Befund ist mit dem persönlichen Steuerberater einzuordnen.
Konkretes Beispiel für die Eingabe. Ehepaar, zwei Kinder (geboren 2010 und 2015), beide Elternteile berufstätig mit jeweils eigenem Riester-Vertrag. Pro Vertrag 2.100 € Eigenbeitrag jährlich, jeweils Grundzulage 175 € sowie eine Kinderzulage à 300 € (jedes Kind zählt nur bei einem Elternteil). Wird nur ein Vertrag fürs Eigentum verwendet: Eigenbeitrag 2.100 €, Zulagen 775 € (175 € Grund + 2 × 300 € Kinder). Bei zwei Verträgen mit hälftiger Kinder- zuordnung addieren sich die Werte entsprechend: 4.200 € Eigenbeitrag und 950 € Zulagen pro Jahr.
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Instandhaltungsrücklage. Die versteckte Miete des Eigentümers. Sie deckt langfristig den Werterhalt von Dach, Fenstern, Bad, Heizung, Fassade, Außenanlagen und technischen Komponenten ab. Wer hier zu niedrig ansetzt, schönt das Ergebnis zugunsten des Kaufs. Modell-Standard 1,2 Prozent des Gebäudewerts jährlich liegt im Mittel verschiedener Empfehlungen: Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung 1,0 bis 1,5 Prozent, Petersche Formel (1,5 × Gebäudeneubauwert / 80 Jahre / Wohnfläche) ergibt rund 1,2 Prozent für ein durchschnittlich altes Bestandsgebäude. Bei Wohnungseigentum sind die tatsächlichen Beiträge zur Erhaltungsrücklage nach § 19 Absatz 2 Nummer 4 Wohnungseigentums- gesetz oft niedriger als der wirtschaftlich angemessene Wert — das geht zu Lasten künftiger Sonderumlagen. Eigenleistung verschiebt nur die Kategorie (Geld zu Zeit), nicht den wirtschaftlichen Aufwand und wird hier bewusst nicht in Abzug gebracht.
Skalierung über die Zeit (Methodik-Hinweis). Das Modell rechnet die kalkulatorische Instandhaltung jährlich mit dem allgemeinen Preisindex (Inflation) hoch. Methodisch vertretbar sind drei Sichtweisen: die Baupreisindex-Logik (Baukosten folgen der Inflation näherungsweise, kurzfristig aber abweichend), die Wertsteigerungs-Logik (mit dem Gebäudewert wachsen auch die zu erhaltenden Substanzwerte und Standards) und die Substanz-Logik (physische Alterung unabhängig von Marktpreisen — real konstant). Das Tool folgt der Baupreisindex-Logik als pragmatische Vereinfachung. Bei Default-Annahmen (Inflation 2 Prozent, Wertsteigerung 1,5 Prozent) wirkt die Wahl unter ein Prozent vom Endvermögen — bei A-Lagen-Szenarien mit deutlich höherer Wertsteigerung (3 bis 4 Prozent) summiert sich der Unterschied über lange Horizonte auf einen mittleren fünfstelligen Betrag und unterzeichnet die Instandhaltung tendenziell.
Grundsteuer. Die Grundsteuer wird mit der Reform ab dem 1. Januar 2025 nach dem neuen Bewertungsrecht erhoben (Bundesmodell beziehungsweise Ländermodelle nach § 244 Bewertungsgesetz neue Fassung). Für ein typisches Familienheim in B-Lage liegt die Belastung zwischen 400 und 1.200 Euro jährlich. Bei Wohnungseigentum ist die Grundsteuer Bestandteil der Wohngeldabrechnung und auf den Mieter umlagefähig nach § 2 Nummer 1 Betriebskostenverordnung — beim selbstnutzenden Eigentümer trägt sie der Eigentümer selbst.
Nicht umlagefähige Nebenkosten. Umfassen vor allem die Wohngebäudeversicherung, soweit nicht in der Hausgeldabrechnung enthalten (Brand-, Sturm-, Elementar- versicherung), die Haftpflichtversicherung für Haus und Grund, die Verwaltungskosten bei Eigentümergemeinschaften (Hausverwaltergebühr nach § 27 Wohnungseigentumsgesetz), die Kontoführungs- und Bankgebühren für das Hausgeldkonto und Rücklagen für Außenanlagen, soweit nicht in der Instandhaltungs- rücklage erfasst. Diese Positionen sind beim Mietverhältnis nach § 1 Betriebskostenverordnung nicht umlagefähig — der Vermieter trägt sie aus der Bruttomiete.
Asymmetrie zur Miete. Das Modell trägt diese Posten ausschließlich beim Eigentümer ein. Der Mieter zahlt die umlagefähigen Nebenkosten direkt (Karte Miete), die nicht umlagefähigen Kosten sind in seiner Kaltmiete implizit eingerechnet — der Vermieter kalkuliert sie ein. Diese Asymmetrie ist im Modell korrekt: die nicht umlagefähigen Kosten dürfen nicht doppelt erfasst werden.
Verzinsung der Rücklage und Sanierungs-Zyklen (v2026.2.0). Die kalkulatorische Instandhaltungsrücklage von 1,2 Prozent wird in der Realität nicht jeden Monat verbraucht, sondern als Rücklage aufgebaut — typischerweise auf Tagesgeld, Festgeld oder kurzlaufenden Anleihen. Das Modell führt die Rücklage verzinst (Modellannahme Default 2,5 Prozent pro Jahr, Tagesgeld-Niveau 2025/2026). Damit aber kein methodischer Widerspruch zur Wertsteigerungs-Annahme entsteht (eine Immobilie, deren Wert über 40 Jahre erhalten bleibt, kann nicht gleichzeitig vier Jahrzehnte ohne Substanz-Aufwendungen auskommen), zehrt das Modell alle acht Jahre 80 Prozent der dann angesparten Rücklage auf — als Aufwendung für die jeweils anstehenden Großmaßnahmen (Heizung, Dach, Bäder, Fenster, Fassade in rotierender Reihenfolge). 20 Prozent verbleiben als realistischer Liquiditätspuffer und werden bis zum nächsten Zyklus weiter verzinst. Über vierzig Jahre ergeben sich fünf Zyklen mit kumulierten Aufwendungen in der Größenordnung von 0,9 bis 1,1 Prozent des Gebäudewerts pro Jahr — passend zur kalkulatorischen Annahme. Bei sehr kurzem Horizont (unter acht Jahren) entfällt der Zyklus, die gesamte Rücklage geht ins Endvermögen. Der Modernisierungs- Schock ist davon unabhängig — er bildet außerplanmäßige Großmaßnahmen (etwa Komplettsanierung beim Bestandskauf) zu einem vom Anwender definierten Zeitpunkt ab.
Modernisierungs-Schock (M-5 neu in v2026.2.0). Die 1,2-Prozent-Pauschale glättet einmalige Großinvestitionen (Dach, Heizung, Bad, Fassade) in eine durchschnittliche jährliche Belastung — bei alten Bestandsimmobilien (≥ 30 Jahre) unrealistisch. Mit den Feldern Modernisierungs- Schock-Betrag und Modernisierungs-Schock-Jahr kann eine konkrete einmalige Großinvestition geplant werden, die inflations-aufgezinst zum gewählten Zeitpunkt anfällt. Reihenfolge der Deckung: erstens aus der angesparten Instandhaltungs-Rücklage, zweitens (falls Rücklage nicht reicht) aus dem Käuferdepot, drittens (Notfall) als Cashflow-Belastung. Typische Größen für die Beratungspraxis: neues Dach 50.000 bis 80.000 Euro, Heizungstausch 25.000 bis 40.000 Euro (Wärmepumpe entsprechend höher), Bad-Komplettsanierung 15.000 bis 30.000 Euro, Fassadendämmung 20.000 bis 40.000 Euro. Bei null bleibt das Feature inaktiv.
Eingabehilfe zu diesem Abschnitt
Vergleichsmiete heute. Maßgeblich ist die Kaltmiete, die für eine vergleichbare Wohnung (Lage, Größe, Ausstattung) im Bestand erzielbar wäre. Nicht zu verwechseln mit der Angebotsmiete bei Neuvermietung — diese liegt nach Empirica und Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung regelmäßig 20 bis 35 Prozent darüber. Das Modell rechnet mit der Bestandsmiete und simuliert den Bestand-zu-Neuvertrag-Sprung nur an den deterministisch gesetzten Zwangsumzügen.
Warme Nebenkosten. Erfasst werden die nach § 2 Betriebskostenverordnung umlagefähigen Positionen — insbesondere Heizung, Warmwasser, Wasser, Müllabfuhr, Hausreinigung, Allgemein- strom, Wartung von Heizung und Aufzug, Schornsteinfeger, Gebäudeversicherung und die anteilige Grundsteuer. Erfahrungswert für eine familientaugliche Wohnung in B-Lage liegt bei rund 2,50 bis 3,50 € je Quadratmeter und Monat.
Mietsteigerung. Standardmäßig an die Inflation gekoppelt — ein Mittelwert für laufende Mietverhältnisse. Für Bestandsmietverhältnisse gilt die Kappungsgrenze nach § 558 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch: höchstens 20 Prozent in drei Jahren, in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt (Kappungsgrenzen- verordnung der Länder nach § 558 Absatz 3 Satz 3 Bürgerliches Gesetzbuch) nur 15 Prozent. Das entspricht im Durchschnitt etwa 6,3 bzw. 4,8 Prozent jährlich — was die Tool-Standardannahme von zwei Prozent jährlich rechtlich problemlos abbildet.
Wiedervermietung und Mietpreisbremse. Beim Zwangsumzug greift das Modell den Mietsprung der Lagen-Profilwerte (+10 Prozent C-Lage, +20 Prozent B-Lage, +35 Prozent A-Lage). In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt nach § 556d Bürgerliches Gesetzbuch ist die Wiedervermietungsmiete eigentlich auf ortsübliche Vergleichsmiete plus 10 Prozent begrenzt — in der Praxis ist diese Bremse jedoch lückenhaft (Ausnahmen für Neubau nach § 556f Bürgerliches Gesetzbuch, möblierte Vermietung, Indexmietverträge nach § 557b Bürgerliches Gesetzbuch). Die empirischen Werte der Quellen zur Marktlage berücksichtigen diesen praktischen Vollzug.
Umzugskosten. Pauschal 4.500 € je Zwangsumzug — Mittelwert für eine familientaugliche Wohnung mit professionellem Umzugsunternehmen, Renovierung der alten Wohnung (Schönheitsreparaturen nach § 28 Absatz 4 Zweite Berechnungs- verordnung in Verbindung mit § 535 Absatz 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch, soweit wirksam vereinbart), Kaution und mehrwöchige Nebenkostendoppelbelastung im Übergang. Eigentum kennt diesen Posten nicht — das ist im Modell asymmetrisch zugunsten des Eigentümers richtig abgebildet.
Spar-Disziplin (neu in v2026.2.0). Das Vergleichsmodell unterstellt im Mieter-Pfad eine vollständige Cashflow-Parität: Jeder Euro, den der Mieter weniger ausgibt als der Käufer, fließt in das Vergleichsdepot. Methodisch ist das die sauberste Vergleichsbasis — empirisch wird sie in der Realität selten erreicht. Verhaltensökonomisch und nach Erfahrungen aus der Anlageberatung (vergleiche etwa Studien des Deutschen Aktieninstituts und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zum Anlegerverhalten) sparen Privatanleger typischerweise nur 60 bis 80 Prozent eines theoretischen Überschusses tatsächlich an; der Rest wird konsumiert. Über das Feld Spar-Disziplin Mieter lässt sich dieser Effekt in die Vergleichsrechnung einrechnen. Default 100 Prozent entspricht der theoretischen Vergleichs- basis und ist methodisch sauber; in der konkreten Mandanten- beratung kann ein realistischerer Wert von 70 bis 80 Prozent die tatsächliche Vergleichsaussage erheblich verschieben. Wirkt nicht auf den Käufer — sein „Sparzwang" erfolgt strukturell über die Tilgung, nicht freiwillig.
Eingabehilfe zu diesem Abschnitt
Bruttorendite vor Kosten. Modell-Standard 7 Prozent jährlich — entspricht der langfristigen historischen Erwartungs- rendite eines breit gestreuten Aktienindexportfolios (MSCI World, FTSE All-World, 30 Jahre und länger). Dies ist eine Annahme, keine Vorhersage; die Renditenreihen schwanken in einzelnen Jahrzehnten erheblich. Die Sensitivitäts-Matrix zeigt die Wirkung alternativer Annahmen systematisch — bei 5 Prozent Bruttorendite ergibt sich ein deutlich anderer Vergleich Kaufen gegen Mieten.
Inflation und Realrendite. Inflation wird im Tool getrennt von der Bruttorendite eingegeben (Karte Verkaufs- und Risikoannahmen) und in den Realwert-Spalten gegengerechnet. Faustformel: Realrendite ≈ Bruttorendite − Inflation. Bei 7 Prozent brutto und 2 Prozent Inflation liegt die Realrendite bei rund 4,9 Prozent (Fisher-Gleichung präzise: (1 + 0,07) / (1 + 0,02) − 1 ≈ 4,9 %). Wer historisch denkt: Die Bundesbank weist für die letzten 30 Jahre eine Realrendite breiter Aktienportfolios von etwa 5 bis 6 Prozent aus, im Mittel über 100 Jahre rund 5 Prozent (Quellen DAI Renditedreieck, MSCI World realhistorisch).
Depotkosten. Bei einem ETF-Sparplan typisch 0,15 bis 0,30 Prozent jährlich (TER plus Tracking Difference plus Brokergebühren). Bei aktiven Fonds liegt der Wert deutlich höher (1,5 bis 2,5 Prozent), bei Roboadvisor-Lösungen bei 0,6 bis 1,2 Prozent. Wer in fondsgebundene Lebensversicherungen oder Investment-Mantel anlegt, sollte den Effektivkostenausweis nach § 7 Versicherungsvertragsgesetz prüfen — dort sind Verwaltungs- kosten häufig deutlich höher.
Teilfreistellung. Reduziert die steuerpflichtigen Erträge bei Investmentfonds nach § 20 Investmentsteuergesetz — 30 Prozent bei Aktienfonds (Aktienquote > 50 Prozent), 15 Prozent bei Mischfonds (Aktienquote 25 bis 50 Prozent), 60 bzw. 80 Prozent bei Immobilienfonds (je nach Anlageschwerpunkt). Direktanlagen in Einzelaktien profitieren nicht von der Teilfreistellung, ihre Erträge sind voll abgeltungsteuerpflichtig.
Abgeltungsteuer. Modell-Standard 26,375 Prozent (25 Prozent Abgeltungsteuer + 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag auf die Steuer). Bei Kirchensteuerpflicht erhöht sich der effektive Satz auf rund 27,82 bzw. 27,98 Prozent (Kirchensteuersatz 9 beziehungsweise 8 Prozent). Wer einen niedrigeren Grenzsteuersatz hat (typisch im Ruhestand möglich), kann nach § 32d Absatz 6 Einkommensteuergesetz die Günstigerprüfung beantragen — die Erträge werden dann mit dem persönlichen Steuersatz besteuert. Dies wird im Werkzeug nicht modelliert; die Vereinfachung ist für Erwerbstätige im Spitzensteuersatzbereich unkritisch.
Vorabpauschale. Die Vorabpauschale nach § 18
Investmentsteuergesetz wird im Werkzeug seit Version 2026.1.20
jahresweise modelliert. Sie wirkt als jährliche Vorbesteuerung
fiktiver Erträge: 70 Prozent des Basiszinses nach § 18 Absatz 4
Investmentsteuergesetz (für 2026 derzeit 2,55 Prozent — Bekanntmachung
des Bundesfinanzministeriums vom Januar 2026; methodisch leitet sich
der Basiszins aus der Zinsstrukturkurve der Deutschen Bundesbank ab,
analog zum gleichlautend ermittelten Basiszins nach § 203 Absatz 2
Satz 1 Bewertungsgesetz für die Unternehmensbewertung) multipliziert
mit dem Fondswert am Jahresanfang, dann gekappt auf die tatsächliche
Wertsteigerung des Jahres, davon nach Teilfreistellung (30 Prozent
für Aktien-ETF nach § 20 Investmentsteuergesetz) der
Abgeltungsteuersatz. Beim späteren Verkauf werden die kumuliert
gezahlten Vorabpauschalen mit der Veräußerungsgewinn-Steuer
verrechnet (§ 19 Investmentsteuergesetz); eine Doppelbesteuerung
entsteht nicht.
Das Werkzeug zieht den jährlichen Steuerbetrag direkt vom Depot
ab (Liquiditätsannahme: Tilgung aus dem Depot, nicht aus laufendem
Einkommen). Der Sparer-Pauschbetrag nach § 20 Absatz 9
Einkommensteuergesetz wird optional berücksichtigt
(1.000 Euro ledig, 2.000 Euro verheiratet) und vorrangig auf das
Mieter-Depot angerechnet; Resterstreckung auf das Käufer-Depot.
Modellgrenzen: Der Basiszins wird über den Horizont
konstant gehalten (Eingabewert). Eine prognostizierte Entwicklung
des Basiszinses und mögliche Reformen der Investmentbesteuerung
sind nicht abgebildet.
Latente Steuer am Horizont. Das Modell berechnet am Ende des Betrachtungshorizonts die latente Abgeltungsteuer auf die kumulierten Buchgewinne — unter Berücksichtigung der Teilfreistellung. Diese Steuer wird nur fällig bei einem tatsächlichen Verkauf der Depotwerte; das Modell rechnet sie dennoch gegen, weil andernfalls Kaufen und Mieten nicht vergleichbar wären. Beim Eigentum würde sich beim Verkauf eine analoge Steuerprüfung ergeben (Spekulationssteuer im 10-Jahres- Zeitraum bei nicht-selbstgenutzten Immobilien, sonst steuerfrei).
Optionales Schock-Szenario zur Sensitivitätsbetrachtung: ein vollstationärer Pflegeheim-Aufenthalt im hohen Alter belastet beide Wege — Kaufen und Mieten — zusätzlich. Der Effekt unterscheidet sich strukturell, weil der Heimbewohner als Mieter die laufende Miete spart, als Eigentümer dagegen nur die geringeren laufenden Eigentümerkosten einspart. Die Verwertungspflicht der selbstgenutzten Immobilie nach § 90 Absatz 2 Nummer 8 Zwölftes Sozialgesetzbuch wird bewusst nicht modelliert — siehe Eingabehilfe.
Eingabehilfe zu diesem Abschnitt
Wahrscheinlichkeit und Dauer. Statistisch wird rund jeder zweite Mann und rund drei von vier Frauen im Verlauf ihres Lebens pflegebedürftig (Pflegestatistik des Statistischen Bundesamts 2024). Von den Pflegebedürftigen wohnen rund 70 Prozent zu Hause, rund 30 Prozent in stationären Einrichtungen. Die durchschnittliche Aufenthaltsdauer in vollstationärer Pflege beträgt rund 3 Jahre, wobei die Streuung erheblich ist (Pflegegrad-abhängig und gesundheitszustandsabhängig).
Pflegegrade und Kassenleistung. Die Pflegekasse übernimmt nach § 43 Sozialgesetzbuch XI bei vollstationärer Pflege die Pflegekosten (nicht: Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten) gestaffelt nach Pflegegrad. Aktuelle Sätze (Stand Mai 2026): Pflegegrad 2 etwa 805 €, Pflegegrad 3 etwa 1.319 €, Pflegegrad 4 etwa 1.855 €, Pflegegrad 5 etwa 2.096 € pro Monat. Was übrig bleibt, ist der einrichtungseinheitliche Eigenanteil (EEE) — über alle Pflegegrade 2 bis 5 identisch.
Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil. Setzt sich zusammen aus pflegebedingten Aufwendungen (PEA), Unterkunft und Verpflegung, Investitionskosten und Ausbildungsumlage. Typische Bandbreite je Region und Einrichtung: 2.200 bis 3.800 € pro Monat (Bundesweiter Mittelwert 2.700 €, Stand Bertelsmann Pflegeheim-Atlas 2024 und Verband der Ersatzkassen 2025). Bei hohem Eigenanteil können die Sozialhilfeträger einspringen — dann wird das eigene Vermögen vorrangig verwertet (Schonbetrag 10.000 € nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 Zwölftes Sozialgesetzbuch).
Leistungszuschlag nach Verweildauer (§ 43c Sozialgesetzbuch XI, seit 2022): die Pflegekasse erstattet einen aufsteigenden Anteil des pflegebedingten Aufwands je nach Verweildauer — erste 12 Monate 15 Prozent, 13. bis 24. Monat 30 Prozent, 25. bis 36. Monat 50 Prozent, ab 37. Monat 75 Prozent. Bei der Eingabe des Eigenanteils empfiehlt sich, einen Mittelwert über die Verweildauer anzusetzen — das Werkzeug rechnet mit einem konstanten Wert.
Schonvermögen. Bei Bezug von Hilfe zur Pflege nach §§ 61 ff. Zwölftes Sozialgesetzbuch sind nach § 90 Absatz 2 Zwölftes Sozialgesetzbuch verschiedene Vermögensarten geschützt — insbesondere ein angemessenes selbstgenutztes Hausgrundstück (Nummer 8) und ein Schonbetrag in Geld von 10.000 €. Der Schutz des Hausgrundstücks entfällt jedoch, wenn die Selbstnutzung aufgegeben wird — bei Heimeinzug also faktisch. Die Sozialleistung ist nur subsidiär; das vorhandene Vermögen über dem Schonbetrag wird verwertet, bevor öffentliche Mittel fließen.
Was das Werkzeug abbildet. Ab dem eingegebenen Alter wird für die angegebene Dauer monatlich der Eigenanteil aus dem Depot entnommen. Gleichzeitig entfallen für diese Zeit die laufenden Wohnkosten — beim Mieter die Kaltmiete und warmen Nebenkosten (Annahme: Kündigung des Mietvertrages), beim Eigentümer Instandhaltung, Grundsteuer und nicht umlagefähige Nebenkosten (Annahme: Immobilie steht leer, fließt aber in die Endabrechnung als Erbmasse ein).
Verwertungspflicht nach § 90 Zwölftes Sozialgesetzbuch. Der Schutz selbstgenutzter Immobilien nach § 90 Absatz 2 Nummer 8 gilt nur, solange der Schutzberechtigte sie tatsächlich bewohnt (Wortlaut der Norm: „…das von ihr … bewohnt wird"). Bei Heimeinzug entfällt dieser Schutz; das Sozialamt kann die Verwertung verlangen, bevor Hilfe zur Pflege nach §§ 61 ff. Zwölftes Sozialgesetzbuch geleistet wird. Ausnahmen: ein Ehepartner bleibt in der Immobilie wohnen (dann greift der Schutz weiter), Härtefall nach Absatz 3 oder ausreichendes Schonvermögen. Bei aktiviertem Schalter „allein lebend" prüft das Werkzeug, ob das Käufer-Depot zum Pflegestart abzüglich Schonbetrag (10.000 € nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 Zwölftes Sozialgesetzbuch) die Pflegekosten deckt; falls nicht, wird die Lücke aus der Immobilie verwertet und mit Verkaufskostensatz belastet.
Spekulationssteuer bei Verwertung — § 23 Einkommensteuergesetz. Das Werkzeug nimmt vereinfachend an, dass bei Verwertung der Immobilie zur Pflegekostenfinanzierung keine Spekulationssteuer anfällt, weil § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz auf die Selbstnutzung im Veräußerungsjahr und in den beiden vorangegangenen Jahren abstellt. Der Bundesfinanzhof hat im Urteil vom 27.06.2017 (IX R 37/16, BStBl II 2017, 1192) klargestellt, dass auch Zweit- und Ferienwohnungen unter die Selbstnutzungsausnahme fallen können und dass eine zusammenhängende Nutzung über drei Kalenderjahre genügt, ohne dass das Vor- und das Veräußerungsjahr voll auszufüllen wären (Grundsatz; nur das mittlere Kalenderjahr muss durchgehend selbstgenutzt sein). Im nachfolgenden Urteil vom 03.09.2019 (IX R 10/19, BStBl II 2020, 310) hat der Bundesfinanzhof diese Auslegung konkret ausformuliert: Es genügt eine zusammenhängende Nutzung von einem Jahr und zwei Tagen — im zweiten Vorjahr und im Veräußerungsjahr reicht je ein Tag Selbstnutzung aus (Bagatellgrenze) — und entschieden, dass auch eine kurzzeitige Vermietung im Veräußerungsjahr für die Steuerfreiheit unschädlich ist, sofern die Selbstnutzungsvoraussetzungen im Übrigen erfüllt sind. Bei mehrjährigem Heimaufenthalt vor Verkauf (mehr als ein Jahr) liegt aber im Veräußerungsjahr keine Selbstnutzung mehr vor — die Fiktion entfällt nach Wortlaut des Gesetzes. In dieser Konstellation und sofern die 10-Jahres-Frist noch nicht abgelaufen ist, kann Spekulationssteuer wieder anfallen. Der Punkt wirkt praktisch nur bei jungen Pflegefällen nach kurzem Halten der Immobilie; bei alten Eigentümern ist die Frist regelmäßig abgelaufen.
Was das Werkzeug bewusst nicht abbildet. (1) Die Rückforderung von Schenkungen nach § 528 Bürgerliches Gesetzbuch innerhalb der 10-Jahres-Frist — diese gehört in eine familienrechtliche Beratung. (2) Pflegegradabhängige Eigenanteilshöhen und die zeitliche Staffelung des Leistungszuschlags nach § 43c Sozialgesetzbuch XI — eine ausführliche Pflegevorsorge-Planung leistet das nicht. (3) Die Angemessenheitsprüfung der Wohnfläche nach der BSG-Rechtsprechung (typisch 80 bis 130 Quadratmeter je nach Haushaltsgröße); übergroße Immobilien können Teil-Verwertung auslösen, was hier nicht differenziert wird. (4) Die Härtefall-Prüfung nach § 90 Absatz 3 Zwölftes Sozialgesetzbuch — eine Einzelfall-Entscheidung des Sozialhilfeträgers.
Eingabehilfe zu diesem Abschnitt
Wertsteigerung der Immobilie. Modell-Standardwert 1,5 Prozent jährlich — Mittelwert über die letzten 30 Jahre nach Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung, mit erheblicher regionaler Streuung. A-Lagen lagen historisch bei 2,5 bis 4,0 Prozent, C-Lagen bei 0,5 bis 1,5 Prozent. Negative Werte sind als Worst-Case-Test zulässig — die Sensitivitäts-Matrix zeigt die Wirkung systematisch. Realwerte sollten regional aus den Marktberichten der Gutachter- ausschüsse nach § 192 Absatz 3 Baugesetzbuch oder aus immo-Indexreihen (Empirica, Verband deutscher Pfandbriefbanken) übernommen werden.
Verkaufskosten. Modell-Standardwert 5 Prozent vom Verkehrswert: rund 3,57 Prozent Maklercourtage (seit dem Gesetz zur Verteilung der Maklerkosten 2020 in der Regel hälftige Teilung mit Käufer, Verkäuferseite also rund 1,78 Prozent) plus Notar- und Grundbuchkosten typisiert 1 bis 2 Prozent. Bei direktem Verkauf ohne Makler entfällt der Maklerteil, bei aufwendiger Vermarktung in schwierigen Lagen kann der Wert auf 7 bis 8 Prozent steigen.
Spekulationssteuer. Die Veräußerung von Grundstücken aus dem Privatvermögen löst nach § 22 Nummer 2 in Verbindung mit § 23 Absatz 1 Nummer 1 Einkommensteuergesetz Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften aus — wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger als zehn Jahre liegen. Vier Konstellationen sind zu unterscheiden:
(1) Ausschließliche Selbstnutzung im Verkaufsjahr und in den
beiden vorangegangenen Jahren — steuerfrei nach § 23 Absatz 1
Nummer 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz; Bundesfinanzhof, Urteil vom
27.06.2017, IX R 37/16 (BStBl II 2017, 1192), bezieht Zweit- und
Ferienwohnungen ein und stellt den Grundsatz auf, dass eine
zusammenhängende Nutzung über drei Kalenderjahre genügt, ohne
dass das Vor- und das Veräußerungsjahr voll auszufüllen wären
(nur das mittlere Kalenderjahr muss durchgehend selbstgenutzt
sein). Das nachfolgende BFH-Urteil vom 03.09.2019, IX R 10/19
(BStBl II 2020, 310), hat diese Auslegung konkret ausformuliert
— Bagatellgrenze: eine zusammenhängende Nutzung von einem Jahr
und zwei Tagen genügt, im zweiten Vorjahr und im Veräußerungsjahr
reicht je ein Tag Selbstnutzung — und zusätzlich entschieden,
dass eine kurzzeitige Vermietung im Veräußerungsjahr unschädlich
ist, sofern die Selbstnutzungsvoraussetzungen im Übrigen erfüllt
sind.
(2) Teilweise Selbstnutzung, teilweise Vermietung im
Zehnjahreszeitraum — anteilige Steuerpflicht entsprechend
der zeitlichen Nutzung.
(3) Nicht-selbstgenutzte Zweitimmobilie (Vermietung) —
voll steuerpflichtig innerhalb der Frist.
(4) Verkauf nach mehr als zehn Jahren Haltefrist —
steuerfrei unabhängig von der Nutzung.
Die Checkbox ist standardmäßig aus, weil das Werkzeug die Vergleichsperspektive Eigenheim mit Selbstnutzung modelliert. Aktivierung kommt insbesondere in Betracht, wenn ein Verkauf vor Ablauf der Zehnjahresfrist mit zwischenzeitlicher Aufgabe der Selbstnutzung geplant ist.
Grenzsteuersatz. Der individuelle Spitzensteuer- satz nach § 32a Einkommensteuergesetz. Bei Spitzeneinkommen ohne Reichensteuer 42 Prozent, mit Reichensteuer (§ 32a Absatz 1 Nummer 5 Einkommensteuergesetz) ab dem zu versteuernden Einkommen 277.826 € (Einzelveranlagung) 45 Prozent. Bei Ehegatten mit Splittingtarif (§ 32a Absatz 5 Einkommensteuergesetz) verdoppeln sich die Schwellenwerte. Der Grenzsteuersatz wird neben der Spekulations- steuer auch für die nachgelagerte Besteuerung des Wohnförderkontos herangezogen (§ 92a Absatz 3 Einkommensteuergesetz).
Eigenbedarfsrisiko. Modelliert als jährliche Eintrittswahrscheinlichkeit eines Eigenbedarfsfalls nach § 573 Absatz 2 Nummer 2 Bürgerliches Gesetzbuch. Default je Marktlage (A 2,0 / B 1,0 / C 0,5 Prozent pro Jahr), gegen DMB-Prozessstatistik 2025, Empirica Wohnungsmarktbericht 2026 und Haus & Grund-Studie 2024 kalibriert. Bei Mietverhältnissen mit institutionellen Vermietern (Wohnungsgesellschaften, Genossenschaften, Pensionskassen) liegt die empirische Wahrscheinlichkeit nahe Null und sollte entsprechend reduziert werden; bei jungen privaten Vermietern in B- und C-Lagen ist sie tendenziell höher anzusetzen. Auch Sperrfristen nach Umwandlung gemäß § 577a Bürgerliches Gesetzbuch (drei bis zehn Jahre) reduzieren das Risiko in den ersten Jahren spürbar.
Wirkung auf das Endvermögen. Jeder Eigenbedarfsfall erzeugt zwei Effekte: einen einmaligen Cashflow-Abfluss in Höhe der eingegebenen Umzugskosten und einen dauerhaften Mietsprung (A 35 / B 20 / C 10 Prozent) auf die anschließende Kaltmiete. Letzterer wirkt kumulativ — die nächste Mietsteigerung baut auf dem neuen Niveau auf. Methodisch wird beides als Erwartungswert in die Hauptberechnung eingespeist: Aus der Binomial-Verteilung (Anzahl ~ Binomial(Horizont, Wahrscheinlichkeit)) und der mittleren Mehrbelastung je Umzug ergibt sich eine Gesamt-Mehrbelastung, die gleichmäßig auf alle Monate des Horizonts verteilt als Aufschlag auf die Mieter-Ausgabe einfließt. Damit ist die Hauptberechnung konsistent zur Risiko-Auswertungs-Karte im Ruhestand-Tab, die die gleiche Verteilung visualisiert und neben dem Erwartungswert auch die Standardabweichung beziffert.
Mietsprung als Mittelwert. Der Mietsprung pro
Umzug wird intern mit der Formel
Mietsprung × Jahreskaltmiete × mittlerer Inflation × Horizont/2
aufsummiert — also auf die halbe Restlaufzeit nach dem
Umzug. Das ist eine symmetrische Mittelwert-Annahme: ein Umzug
mitten im Horizont wirkt genau so lang nach wie der Horizont vor
ihm bereits zurücklag. In der Realität ist die Verteilung des
Umzugszeitpunkts asymmetrisch — ein früher Umzug ist deutlich
teurer als ein später, weil der Mietsprung über mehr Jahre wirkt.
Die hier verwendete Punktwert-Annäherung unterschätzt das Risiko
früher Umzüge und überschätzt das Risiko später Umzüge; im Mittel
gleicht sich der Effekt aus. Eine vollständige zeitliche Streuung
(etwa über alle möglichen Umzugszeitpunkte 1 bis T mit
Pfadintegration) wäre methodisch sauberer, ist aber für die
Entscheidungsaussage nicht erforderlich.
Sequenzrisiko (Hinweis). Erwartungswert und Mittelwert sind das Eine, die Streuung das Andere. Während sich der Erwartungswert über Zeit symmetrisch verhält, ist die Streuung des Endvermögens bei früher konzentrierten Eigenbedarfsfällen deutlich höher: Ein Zwangsumzug im dritten Jahr eines vierzigjährigen Horizonts wirkt mit Zinseszins über 37 Jahre nach, ein Umzug im 38. Jahr nur über zwei. Die Hauptberechnung mittelt diese Sequenz weg — das ist für den Erwartungswert korrekt, blendet aber die Asymmetrie des Tail-Risikos aus. Wer das Eigenbedarfsrisiko in A-Lagen (Wahrscheinlichkeit 2 Prozent pro Jahr, also über vierzig Jahre eine erwartete Anzahl von 0,8 Umzügen mit nicht vernachlässigbarer Wahrscheinlichkeit auch von zwei oder drei Umzügen) realistisch einschätzen will, sollte ergänzend das Monte-Carlo-Modul im Ruhestand-Tab heranziehen. Die dort dargestellte Streubreite ist der bessere Indikator für die Risikodimension als der punktuelle Erwartungswert der Hauptrechnung.
Was bewusst nicht modelliert wird. (1) Qualitative Folgen wie Schul- oder Kita-Wechsel, Verlust sozialer Netze, befristete Wohnungsknappheit. (2) Die Möglichkeit, dass die Mietpreisbremse nach § 556d Bürgerliches Gesetzbuch den Mietsprung deckelt (in den meisten angespannten Wohnungsmärkten — Wirkung wird empirisch unterschiedlich eingeschätzt). (3) Der Härtefall-Widerspruch nach § 574 Bürgerliches Gesetzbuch (Sozialklausel), der den Auszug verzögern, aber nicht dauerhaft verhindern kann.
Vermögensentwicklung
Doppellinie über den Betrachtungszeitraum. Nettovermögen Käufer (Immobilienwert minus Restschuld plus etwaiges Käufer-Depot ab Volltilgung) gegen Nettovermögen Mieter (Depotwert nach latenter Abgeltungsteuer). Schalter Nominal / Real ist oben rechts in der Diagrammkarte.
Angezeigt: Nominal. Inflationswirkung ist im Verlauf enthalten.
Was bleibt tatsächlich auf der Hand, wenn am jeweiligen Stichtag die Immobilie verkauft und alle Depots aufgelöst würden? Alle Transaktions- kosten und Steuern sind eingerechnet. Die Zahlen sind identisch zur Total-Liquidations-Tabelle in der Zahlungsströme-Sektion (dort mit aufgeschlüsselten Einzelposten).
Methodik und Lesart der drei Linien
Kaufen, Eigennutzung — § 23 Absatz 1 Nr. 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz. Bei ausschließlicher Selbstnutzung ist der Veräußerungsgewinn steuerfrei (auch die 3-Jahres-Verkürzung nach Bundesfinanzhof IX R 37/16 vom 27.06.2017 ist im durchgängig selbstgenutzten Fall ohnehin erfüllt). Vom Verkehrswert abgezogen werden: Verkaufskosten (Maklerprovision nach Besteller- prinzip § 656a-d Bürgerliches Gesetzbuch, Notarkosten für die Lastenfreistellung der Grundschuld, Energieausweis — typisiert über den Eingabesatz), Vorfälligkeitsentschädigung nach § 502 Bürgerliches Gesetzbuch (entfällt nach § 489 Bürgerliches Gesetzbuch nach 10 Jahren; im Werkzeug Aktiv-Aktiv-Methode — beide Berechnungsmethoden sind nach BGH-Grundsatzurteil XI ZR 267/96 vom 01. Juli 1997 zulässig — mit Tilgungsplan-Mittelwert seit v2026.2.0) sowie die Restschuld. Hinzu kommt das Käuferdepot abzüglich der latenten Abgeltungsteuer, die bei Realisierung fällig wird, sowie ab v2026.2.0 die verzinste Instandhaltungs-Rücklage als zusätzlicher liquider Vermögensteil des Eigentümers.
Kaufen, Fremdnutzung — § 23 Absatz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz. Innerhalb der 10-Jahres-Spekulations- frist fällt auf den Veräußerungsgewinn Einkommensteuer zum persönlichen Grenzsteuersatz an, zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag (§ 4 Solidaritätszuschlagsgesetz). Die senkrechte gestrichelte Linie markiert den Sprung in die Steuerfreiheit. Veräußerungsgewinn = Verkehrswert minus Anschaffungs- kosten minus Anschaffungsnebenkosten. AfA-Korrektur nach § 23 Absatz 3 Satz 4 Einkommensteuergesetz und Werbungskosten-Abzug sind mangels modellierter Mieteinnahmen bewusst nicht abgebildet. Kirchensteuer (8 oder 9 Prozent der Einkommensteuer) ist ebenfalls nicht eingerechnet, da Mitgliedschaft individuell.
Mieten und Investieren — Depot nach § 32d Einkommen- steuergesetz. Latente Abgeltungsteuer (26,375 Prozent inkl. Solidaritätszuschlag) auf den Veräußerungsgewinn des Depots, vermindert um die Teilfreistellung nach § 20 Investmentsteuergesetz (30 Prozent bei Aktienfonds, 15 Prozent bei Mischfonds). Verkaufs- kosten des Depots (Order-Gebühren beziehungsweise Rücknahmeabschlag) werden seit v2026.2.0 als eigener Parameter erfasst und am Horizont einmalig vom Depotwert abgezogen (Default 0,1 Prozent für ETF-Verkauf bei Neobrokern; klassische Filialbanken 0,25 bis 0,5 Prozent; fondsgebundene Lebensversicherung bis 1 Prozent Rücknahmeabschlag). Identisch zur Mieten-Linie der Hauptgrafik — beim Mieter ist die Liquidationssicht ohnehin schon der Buchwert.
Verhältnis zur Hauptgrafik. Die Hauptgrafik zeigt den Bestandswert (Buchwert) ohne Verkaufssimulation; die Käuferlinie dort ist höher als die Eigennutzungs-Linie dieser Grafik um die Summe aus Verkaufskosten, Vorfälligkeit und latenter Abgeltungsteuer auf das Käuferdepot. Die Mietenlinie stimmt in beiden Grafiken überein.
Was die Grafik zeigt. Der vertikale Abstand zwischen Eigennutzung und Fremdnutzung ist die Steuerwirkung des § 23 Einkommensteuergesetz (Spekulationssteuer plus Soli); sie springt bei Erreichen der 10-Jahres-Schwelle auf null. Der Abstand zwischen Eigennutzung und Depot zeigt die steuerliche Asymmetrie zwischen selbstgenutzter Wohnimmobilie und kapitalmarktbesteuertem Depot — neben der Wohnsicherheit der zentrale rechnerische Vorteil des Selbsterwerbs.
In den ersten Jahren mieten und das frei werdende Eigenkapital konsequent im Depot anlegen, dann kaufen mit dem aufgelaufenen Depot als Eigenkapital. Die Immobilie ist zum späteren Zeitpunkt teurer (Wert- steigerung), aber das größere Eigenkapital reduziert den Finanzierungs- bedarf. Die Logik bildet den realen Entscheidungsspielraum vieler junger Familien ab — kaufen ist selten ein binäres „jetzt oder nie".
0 Jahre entspricht dem Sofortkauf. Bei einer Verzögerung über den Renten- eintritt hinaus wird der Verzögerungswert automatisch begrenzt.
Methodische Annahmen zum verzögerten Kauf
Phase 1 (Mieten und Sparen). Der verzögerte Käufer verhält sich exakt wie der Mieter im Hauptszenario: dasselbe Eigenkapital fließt sofort ins Depot, in jedem Monat fließt die Differenz zwischen Cashflow-Parität und Mieterausgabe weiter ins Depot. Der Depot-Stand am Ende von Phase 1 bildet das Eigenkapital für den späteren Kauf.
Übergang. Der Kaufpreis ist zum Verzögerungszeitpunkt um die jährliche Wertsteigerung der Immobilie gestiegen (konsistent zum Wertsteigerungs-Parameter im Hauptszenario). Kaufnebenkosten werden auf den dann gültigen Kaufpreis bemessen. Übersteigt das angesparte Depot Kaufpreis und Nebenkosten, bleibt der Rest im Wertpapierdepot angelegt.
Phase 2 (Kaufen). Standardannuität wird mit der ursprünglichen Anfangstilgung bemessen, Zinsbindung läuft ab Kaufzeitpunkt neu. In jedem Monat zahlt der verzögerte Käufer denselben Cashflow wie der Sofortkäufer; Überschüsse über Annuität und Eigentümerkosten fließen in das Käufer-Depot. Spekulationsfrist nach § 23 Einkommensteuergesetz wird relativ zum Kauf in Phase 2 gemessen.
Wesentliche Vereinfachung. Die Lebenslage in Phase 1 (Wohnungsgröße, Familienstand, Marktlage) wird als unverändert angenommen. Zwangsumzüge in Phase 1 werden gemäß Marktlage angerechnet — sie fließen über die niedrigere Mieter-Depot-Akkumulation indirekt in das spätere Eigenkapital ein.
Sequenzrisiko (näherungsweise abgebildet ab v2026.2.0). Das Modell unterstellt eine konstante Nettorendite über den gesamten Horizont und damit auch in den Jahren unmittelbar vor dem Kaufzeitpunkt. In der Realität ist die Pfadabhängigkeit des Kapitalmarkts erheblich: Eine schlechte Renditesequenz ausgerechnet kurz vor dem geplanten Kauf — etwa ein Bärenmarkt im Übergangsjahr — kann das angesparte Depot um 30 bis 40 Prozent reduzieren und damit den Eigenkapitaleffekt des dritten Wegs zerstören. Ab v2026.2.0 lässt sich dieses Risiko über den Eingabewert Sequenzrisiko-Abschlag auf Phase-1-Depot konservativ einrechnen — er mindert den Bruttowert des Phase-1- Depots um den gewählten Prozentsatz, ohne unter die Einlagensumme zu fallen. Default null Prozent bewahrt das alte Verhalten; empfohlen für die Beratungspraxis sind 20 bis 30 Prozent als Worst-Case-Stresstest, bei langer Phase-1-Dauer mehr. Die Monte-Carlo-Variante im Sensitivitäten-Tab ist eine Ergänzung, aber kein Ersatz: Sie zieht pro Simulationslauf eine konstante Rendite und bildet keine Jahres-Sequenz ab — der explizite Sequenzrisiko-Abschlag ist daher die praxisnähere Stellschraube. Wer den verzögerten Kauf als realistische Option erwägt, sollte das Depot in den letzten Jahren vor dem Kauf zusätzlich risikoarm umschichten (Anleihen, Tagesgeld).
Kumulierte Ausgaben, die in beiden Wegen weg sind. Die Frage ist nur, was an Vermögen daneben aufgebaut wurde — ohne moralische Bewertung.
Zur Vergleichbarkeit: Die warmen Nebenkosten — Heizung, Wasser, Müll, Grundsteuer-Umlage nach § 2 Betriebskostenverordnung — fallen bei beiden Wegen in vergleichbarer Höhe an: beim Mieter über die Nebenkostenabrechnung, beim Eigentümer direkt an Versorger und Stadt. Sie kürzen sich im Cashflow-Vergleich heraus und werden hier nur nachrichtlich ausgewiesen. Die Hauptsumme zeigt nur die strukturell unterschiedlichen Positionen: beim Käufer Zinsen, Instandhaltung und nicht umlagefähige Eigentümer-Nebenkosten (Verwaltung, Versicherung, Außenanlagen-Rücklage); beim Mieter die Kaltmiete und die Eigenbedarfs-Mehrkosten.
Diese Punkte gehören zur Entscheidung dazu, lassen sich aber nicht in Euro umrechnen. Markierungen: ✓ deutlich vorteilhaft, ◐ gemischt, ✗ nachteilig.
| Eigenschaft | Kaufen | Mieten | Anmerkung |
|---|---|---|---|
| Schutz vor Eigenbedarfskündigung | ✓ | ✗ | § 573 Absatz 2 Nummer 2 BGB greift nur gegenüber Mietern. |
| Flexibilität bei Wohnortwechsel | ✗ | ✓ | Eigentum ist illiquide; Transaktionskosten 8–12 % bei Verkauf und Wiederkauf. |
| Klumpenrisiko (regionale Konzentration) | ✗ | ✓ | Eine Immobilie, eine Lage, ein Markt. |
| Liquidität des gebundenen Vermögens | ✗ | ✓ | Depot teilweise verkaufbar; Immobilie nur ganz. |
| Pflegekosten-Anrechnung (Schenkung/Erbe) | ◐ | ✓ | § 90 Absatz 2 Nummer 8 SGB XII schützt selbstgenutztes Eigentum nur zu Lebzeiten; bei Schenkung/Erbe wieder verwertbar. |
| Wertentwicklung bei sinkenden Immobilienpreisen | ✗ | ✓ | Hohe Fixkosten und Hebelwirkung verstärken Verluste; Mieter trägt das Risiko nicht. |
| Inflationsschutz (langfristig) | ✓ | ◐ | Sachwert vs. Anlagedepot — beide bieten realen Schutz, Immobilie zusätzlich durch fixe Restschuld. |
| Gestaltungsfreiheit (Umbau, Tierhaltung etc.) | ✓ | ✗ | Im Mietverhältnis stark eingeschränkt. |
Zahlungsströme
Jährliche Mechanik beider Wege. Wechseln Sie zwischen Kaufen und Mieten/Investieren. Die Tabelle zeigt jedes Jahr — bei langem Horizont kann es sich lohnen, in der Anzeige auf eine Spannweite zu reduzieren.
| Jahr | Annuität | davon Zins | davon Tilgung | Instandhaltung | Nebenkosten | Sparrate ins Käufer-Depot | Restschuld | Immobilienwert | Käufer-Depot | Nettovermögen |
|---|
Der Immobilienwert wächst über die Jahre entsprechend der hinterlegten
Wertsteigerung.
Methodische Klarstellung — Differenz-Modell: In dieser Tabelle und in der
Cashflow-Paritäts-Rechnung sind nur die Positionen aufgeführt, die abweichend
zwischen Eigentümer und Mieter anfallen. Das sind: Annuität (Zins + Tilgung), Instand-
haltung und nicht umlagefähige Nebenkosten (Verwaltung, Wohngebäudeversicherung,
Rücklage für Außenanlagen). Die warmen Nebenkosten (Heizung, Wasser, Strom,
Müll, anteilige Grundsteuer-Umlage) trägt der Eigentümer ebenso wie der Mieter — sie
heben sich im Vergleich auf und werden daher nicht im Cashflow geführt. Wer also den
reinen Geldfluss seines Wohnkostenhaushalts ablesen möchte, muss noch die warmen
Nebenkosten (typischerweise 250–350 Euro pro Monat) hinzudenken.
Die Sparrate ins Käufer-Depot ist null, solange die
Annuität läuft und die Käufer-Ausgabe größer ist als die Mieter-Ausgabe.
Sobald die Annuität wegfällt (Volltilgung) oder die Mietsteigerung die Käufer-
Ausgabe überholt (typisch ab Jahr 15–20 bei Mietsteigerung > Inflation), beginnt
der Käufer-Cashflow-Paritäts-Überschuss ins Depot zu fließen. Diese Sparrate ist der
Spiegel der Mieter-Sparrate aus der Mieten-Tabelle: Was der eine Weg an Überschuss
hat, hat der andere nicht — und umgekehrt.
Das Nettovermögen ergibt sich aus Verkehrswert minus Restschuld
zuzüglich des aufgebauten Käufer-Depots (Buchwert ohne Verkaufskosten)
und ab v2026.2.0 zuzüglich der verzinsten Instandhaltungs-Rücklage,
die als liquider Vermögensteil des Eigentümers anerkannt wird.
Sensitivität — Herzstück
Die beiden wichtigsten Annahmen in diesem Vergleich sind die Wertsteigerung der Immobilie und die Rendite des Wertpapierdepots. Schon kleine Verschiebungen drehen das Ergebnis. Die folgende Matrix zeigt, in welchen Annahmekonstellationen welcher Weg vorne liegt — bei sonst unveränderten Eingaben.
Innerhalb dieser Bandbreite des Endvermögens gilt das Ergebnis als „nahezu offen“ und wird gelb markiert.
| Rendite Depot ↓ / Wertsteigerung Immo → | -1 % | 0 % | +1 % | +2 % | +3 % | +4 % | +5 % |
|---|
Methodischer Hinweis zur Sensitivitäts-Matrix
Für jede Zelle wird die vollständige Rechnung mit den jeweils anderen Werten für Wertsteigerung und Bruttorendite durchlaufen — alle übrigen Eingaben bleiben unverändert. Die Färbung ergibt sich aus dem prozentualen Abstand zwischen nettovermoegen_kaufen und nettovermoegen_mieten, bezogen auf das Mieter-Endvermögen.
Intensitätsstufen: Felder innerhalb der eingestellten Toleranz erscheinen gelb (das Ergebnis ist offen). Außerhalb der Toleranz wird in drei Stufen abgegrenzt — leicht (Abstand bis 25 Prozent), deutlich (25 bis 50 Prozent), sehr deutlich (über 50 Prozent). Damit lassen sich Bereiche, in denen die Entscheidung rechnerisch robust ist, optisch von Grenzbereichen unterscheiden.
Diese Darstellung ersetzt bewusst keine Punktlandung. Wo das Ergebnis in der Matrix dominant ein Feld trifft, ist die Entscheidung rechnerisch deutlich; wo die Felder gemischt sind, hängt das Ergebnis stärker an Ihren Annahmen über die Zukunft als an Ihrem heutigen Ausgangspunkt — dann entscheiden Sicherheit, Flexibilität und Klumpenrisiko.
Die obige Matrix prüft systematisch ein 7×9-Raster fester Annahmen. Die stochastische Simulation geht weiter: bei jedem Lauf werden Bruttorendite und Wertsteigerung aus einer Normalverteilung um den Eingabewert gezogen, das Endvermögen für Kaufen und Mieten berechnet — und am Ende über alle Läufe die Verteilung statistisch ausgewertet. Resultat: eine Wahrscheinlichkeit „Kaufen liegt besser als Mieten" plus Quantile und Histogramm.
Wohnen im Ruhestand
Brücke zur Finanzstruktur Altersvorsorge. Zum Stichtag Renteneintritt werden die monatlichen Wohnkostenbelastungen beider Wege in heutiger Kaufkraft (real) gegenübergestellt.
Im Pflegefall hat selbstgenutztes Wohneigentum einen Sonderstatus: § 90 Absatz 2 Nummer 8 Zwölftes Sozialgesetzbuch schützt eine angemessene selbstgenutzte Immobilie vor der Verwertung zur Deckung von Sozialhilfeleistungen. Sobald die Selbstnutzung aufgegeben wird, etwa durch Einzug in ein Pflegeheim, entfällt dieser Schutz; das gilt ebenso im Erb- und Schenkungsfall — dann ist die Immobilie wieder verwertbar. Mieter haben dieses Vermögen nicht in einer Sache gebunden, es liegt im Depot.
Für die konkrete Folgefragen-Logik (Pflegeversicherung, Generationenübergang, Patientenverfügung mit Wohnbezug) wechseln Sie bitte in den Tab Was nun?.
Was nun? — Der nächste Schritt
Sie wissen jetzt, welcher Weg sich für Sie rechnen könnte — doch wie geht es praktisch weiter? Beantworten Sie ein paar Fragen, und das Werkzeug zeigt Ihnen einen anbieterneutralen Leitfaden für den nächsten Schritt.
Druckreport
Vorschau der druckoptimierten Auswertung. Mit der Schaltfläche Druckreport drucken oder über das Browser-Menü (Strg/Cmd + P) erzeugen Sie ein PDF.
Ausgangslage
Ergebnis Vermögensentwicklung
Nettovermögen bei Veräußerung — Auswandern und reinen Tisch machen
Cashflow-Sicht der Total-Liquidation: Verkehrswert minus Verkaufskosten (Makler nach Bestellerprinzip, Notar Lastenfreistellung) minus Vorfälligkeitsentschädigung nach § 502 BGB minus Restschuld plus Käuferdepot netto. Fremdnutzung zusätzlich minus Spekulationssteuer nach § 23 EStG plus 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag. Depot: Mieterdepot abzüglich latenter Abgeltungsteuer. Notar und Grunderwerbsteuer beim Kauf trägt der Erwerber. AfA-Korrektur nach § 23 Absatz 3 Satz 4 EStG und Kirchensteuer sind nicht abgebildet. Werte identisch zur Total-Liquidations-Tabelle.
Sensitivitäts-Matrix
| Rendite Depot ↓ / Wertsteigerung Immo → | -1 % | 0 % | +1 % | +2 % | +3 % | +4 % | +5 % |
|---|
Wohnen im Ruhestand
Norm-Glossar
Diese Auflistung dient der Orientierung; die jeweilige Anwendbarkeit im konkreten Fall ist durch eine zugelassene Berufsperson zu prüfen. Stand der Normen: Mai 2026. Spätere Rechtsänderungen sind nicht ohne weiteres berücksichtigt.
Administration
Selbsttest der Berechnungs-Engine, Versionsinformationen und Dokumentation der verwendeten Standardwerte.
Der Selbsttest prüft zehn vordefinierte Szenarien gegen erwartete Korridore — sechs Hauptszenarien (S1 bis S6) für die Endvermögens- Berechnung in unterschiedlichen Marktkonstellationen plus vier Tiefenprüfungen (S7 bis S10) für Pflegerisiko, Verwertungspflicht nach § 90 Zwölftes Sozialgesetzbuch, Eigenbedarfs-Binomial-Auswertung und verzögerten Kauf mit Pflegephase. Jede Prüfung liefert bestanden, außerhalb oder Fehler. Bei Abweichung werden die konkret verletzten Sub-Bedingungen ausgewiesen — eine Abweichung ist kein Beleg für einen Engine-Fehler, sondern Anlass für einen Blick in die Eingabewerte oder die methodischen Annahmen.
| Parameter | Standardwert | Quelle / Anmerkung |
|---|---|---|
| Grunderwerbsteuer (je Bundesland) | 3,5 – 6,5 % | Landesgesetze, Stand 1. Juli 2025 |
| Notar und Grundbuch | 2,0 % des Kaufpreises | typisierter Wert, gerichts- und notarkostengesetzlich gedeckelt |
| Maklercourtage Käuferseite (optional) | 3,57 % brutto | seit Gesetz zur Verteilung der Maklerkosten 2020 — typisch hälftige Teilung |
| Instandhaltungsrücklage (Default) | 1,20 % p.a. vom Gebäudewert | Erfahrungswert, Bandbreite 1,0 bis 1,5 % |
| Depotkosten (Default) | 0,25 % p.a. | typisierter Wert kostengünstiger Aktien-ETF |
| Bruttorendite Depot (Default) | 7,00 % p.a. | langfristige Aktien-Markterwartung, vor Kosten |
| Inflation (Default) | 2,00 % p.a. | Inflationsziel der Europäischen Zentralbank |
| Teilfreistellung Aktienfonds | 30 % | § 20 Investmentsteuergesetz |
| Abgeltungsteuer (ohne Kirchensteuer) | 26,375 % | 25 % + Solidaritätszuschlag |
| Verkaufskosten Immobilie | 5,0 % vom Verkehrswert | typisierter Wert Makler + Notar |
| Anschlusszins-Aufschlag (bei „unbekannt“) | Sollzins + 0,5 Prozentpunkte | moderate Folgezeitannahme |
| Umzugskosten je Zwangsumzug | 4.500 € | typisierter Wert für familiengerechte Wohnung |
| A-Lage: Eigenbedarfswahrscheinlichkeit | 2 % p.a. | Bandbreite 1,5 bis 2,5 %; Mittelwert für Top-7-Städte und ihre Umlandkreise |
| A-Lage: Mietsprung bei Zwangsumzug | +35 % | Bandbreite 30 bis 50 %; siehe Quellen-Block unten |
| B-Lage: Eigenbedarfswahrscheinlichkeit | 1 % p.a. | Bandbreite 0,8 bis 1,5 %; Mittelwert für Großstädte und gut angebundene Mittelstädte |
| B-Lage: Mietsprung bei Zwangsumzug | +20 % | Bandbreite 15 bis 30 %; siehe Quellen-Block unten |
| C-Lage: Eigenbedarfswahrscheinlichkeit | 0,5 % p.a. | Bandbreite 0,3 bis 0,8 %; Mittelwert für Klein- und Mittelstädte, ländlich |
| C-Lage: Mietsprung bei Zwangsumzug | +10 % | Bandbreite 5 bis 15 %; siehe Quellen-Block unten |
Die Lagen-Parameter wurden gegen folgende öffentliche Quellen kalibriert. Die deterministische Modellierung mit einem fest hinterlegten Erwartungswert je Lage stellt eine bewusste Vereinfachung dar; die tatsächliche regionale Streuung ist erheblich höher als die drei Lage-Profile abbilden.
Mietsprung bei Wiederanmietung (Bestand → Neuvertrag)
- Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung — Wohnungsmieten 2024. Die bundesweiten inserierten Wiedervermietungsmieten lagen 2022 rund ein Drittel über den Bestandsmieten nach Zensus (Bestand 7,28 €/m² gegenüber inseriertem Neuvertrag rund 9,70 €/m²). In Großstädten der A-Kategorie deutlich höher: München 21,17 €/m², Berlin 16,64 €/m² Wiedervermietung im Bestand.
- Mietspiegel München 2025 / Stadtanalyse. Mietspiegel-Durchschnitt (Bestand) 14,47 €/m², Angebotsmieten bei Neuvermietung 17,06 €/m² — Differenz rund +18 %. In Toplagen erreicht die Differenz zwischen Mietspiegel und Top-Angebotsmieten bis zu +85 %, was unsere obere Bandbreite +50 % in A-Lage stützt.
- Haus & Grund-Studie zur Bezahlbarkeit von Mieten 2015 bis 2024. Mietbelastung der Familienhaushalte steigt nach Umzug von 14,2 auf 19,4 Prozent des Nettoeinkommens (+37 %), Alleinlebende von 19,6 auf 26,3 Prozent (+34 %). Belastbarer empirischer Anker für den deterministischen Mittelwert +35 % in A-Lage.
- Deutscher Mieterbund — historische Auswertung F+B. Bereits 2014 lagen Wiedervermietungsmieten in 15 untersuchten Städten durchschnittlich mehr als +20 % über Bestandsmieten, in 6 Städten über +30 %, Spitzenwert bis +36 %. Tendenz seither steigend.
- Empirica Wohnungsmarktbericht 2026. Bestandsmieten in westdeutschen Großstädten bewegen sich bei 15 bis 16 €/m², Neubaumieten bei rund 20 €/m². Die Differenz von rund +25 bis +35 % liegt in der Mitte unserer A-Lagen-Bandbreite.
Eigenbedarfswahrscheinlichkeit pro Mietverhältnis und Jahr
- DMB-Prozessstatistik 2025 (Pressemeldung Januar 2026). Eigenbedarfsklagen lagen 2025 bei 6,8 Prozent der insgesamt 197.092 Mietrechtsprozesse vor Amts- und Landgerichten — rund 13.400 Eigenbedarfsverfahren bundesweit. Diese Zahl bildet nur den gerichtsanhängigen Bruchteil ab; akzeptierte Kündigungen ohne Verfahren sind nach Einschätzung des Berliner Mietervereins 2 bis 3 mal so häufig. Bei rund 21,5 Millionen Mietverhältnissen ergibt sich eine bundesweite Wahrscheinlichkeit von 0,15 bis 0,25 Prozent pro Jahr.
- Berliner Mieterverein 2023 (Newsletter Juli 2023). Schätzung von Fachpolitiker:innen: bei 30 bis 50 Prozent der umgewandelten Wohnungen droht nach Ablauf der Kündigungssperrfrist nach § 577a BGB eine Eigenbedarfskündigung. In Berlin allein 28.783 Umwandlungen im Jahr 2021 (Rekord vor Umwandlungsverbot nach § 250 Baugesetzbuch). Dies erhöht die rechnerische Wahrscheinlichkeit in A-Lagen über den bundesweiten Schnitt deutlich.
- Bewertung. Die Werte 2,0 / 1,0 / 0,5 Prozent bilden nicht nur reine Eigenbedarfsklagen ab, sondern den breiteren Komplex „Zwangsumzug aus dem Mietverhältnis" inklusive akzeptierter Kündigungen, Eigenbedarf nach Eigentümerwechsel und Auslaufen der Sperrfristen. Sie liegen im oberen Bereich der bundesweiten Durchschnittsstatistik, was die Konzentration in A-Lagen widerspiegelt.
Modellgrenzen
- Die deterministische Setzung „Erwartungswert mittig" überschätzt das Risiko in Mietverhältnissen mit langer Restlaufzeit und Kündigungssperrfristen (gerade nach Umwandlung) und unterschätzt es in Konstellationen mit jüngerem Mietbeginn in stark angespannten Märkten.
- Die Spreizung innerhalb einer Lagenkategorie ist erheblich. Die Werte sind als ehrlicher Mittelwert anzusehen, nicht als Vorhersage für den Einzelfall.
- Eine spätere Monte-Carlo-Variante (Stufe 3 des Tools) wird die Bandbreite gegenüber der Punktschätzung sichtbar machen.
Stand der Quellen: Mai 2026. Eine erneute Kalibrierung ist nach jedem neuen Wohnungsmarktbericht von Empirica, BBSR und DMB sinnvoll.
Vollständige Auflistung der im Modell verwendeten Normen, Studien und Standardwerte. Die Sortierung folgt der Rechtsgebiets-Logik (Steuer- > Zivil- > Sozialrecht > Empirie).
Steuerrechtliche Grundlagen
- § 20 Absatz 1 Nr. 7, Absatz 2 Einkommensteuergesetz. Einkünfte aus Kapitalvermögen, Veräußerungsgewinn-Definition für Investmentanteile.
- § 32d Einkommensteuergesetz. Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen — 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag (5,5 Prozent der Abgeltungsteuer = 1,375 Prozent), zusammen 26,375 Prozent.
- § 4 Solidaritätszuschlagsgesetz. Aufschlag von 5,5 Prozent auf die Einkommen- und Abgeltungsteuer.
- § 23 Absatz 1 Nr. 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz. Befreiung des Veräußerungsgewinns bei selbstgenutzten Wohnimmobilien nach durchgängiger Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren.
- §§ 18, 20 Investmentsteuergesetz. Vorabpauschale auf Investmentanteile und Teilfreistellung 30 Prozent bei Aktienfonds-Anteilen (Fonds mit dauerhafter Aktienquote > 51 Prozent).
- § 92a Einkommensteuergesetz. Verwendung steuerlich geförderten Altersvorsorgevermögens für eine wohnungswirtschaftliche Verwendung (Wohn-Riester); Wohnförderkonto und nachgelagerte Besteuerung bei Renteneintritt mit Wahlrecht (einmalig mit 30-Prozent-Rabatt oder ratierlich bis Vollendung des 85. Lebensjahres).
- § 3 Nr. 21 Einkommensteuergesetz. Steuerfreiheit der Aktivrente (Bruttolohn bis 2.000 Euro monatlich für Beschäftigte ab Regelaltersgrenze) — nur informatorisch hier dokumentiert, da Aktivrente ein Schwestertool betrifft.
- § 10 Absatz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz. Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen — relevant für die Ausgleichszahlung nach § 187a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (Schwestertool Rentenweiche).
- § 244 Bewertungsgesetz neue Fassung. Bundesmodell zur Grundsteuerreform; in mehreren Bundesländern abweichende Modelle (Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Baden-Württemberg).
- Grunderwerbsteuergesetz (Landesrecht). Sätze von 3,5 Prozent (Bayern, Sachsen) bis 6,5 Prozent (mehrere Länder). Aktueller Stand der Sätze siehe Tabelle „Verwendete Standardwerte".
Zivilrechtliche Grundlagen
- § 489 Bürgerliches Gesetzbuch. Ordentliches Sonderkündigungsrecht des Darlehensnehmers zehn Jahre nach Vollauszahlung des Darlehens. Die Vorfälligkeitsentschädigung im Modell ist auf maximal diese Restlaufzeit gedeckelt (siehe Methodische Hinweise im Einstiegs-Tab).
- § 502 Bürgerliches Gesetzbuch. Anspruch des Darlehensgebers auf Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Tilgung — Berechnung im Modell vereinfacht (Restzinsbindung × Sollzins × 0,5 + Pauschale).
- § 558 Bürgerliches Gesetzbuch. Kappungsgrenze für Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete; maximal 20 Prozent in drei Jahren, in angespannten Wohnungsmärkten 15 Prozent.
- §§ 577, 577a Bürgerliches Gesetzbuch. Vorkaufsrecht des Mieters bei Umwandlung in Wohnungseigentum und Kündigungssperrfrist von drei bis zehn Jahren nach Begründung von Wohnungseigentum.
- § 656a bis 656d Bürgerliches Gesetzbuch. Bestellerprinzip bei Maklerleistung sowie hälftige Teilung der Maklercourtage bei Kauf einer Eigentumswohnung oder eines Einfamilienhauses durch Verbraucher.
- § 521 Bürgerliches Gesetzbuch. Haftungsmilderung des Schenkers (relevant für Freeware-Charakter des Werkzeugs; Haftung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit).
- § 2 Nr. 1 Betriebskostenverordnung. Umlagefähigkeit der Grundsteuer und der weiteren Betriebskosten auf den Mieter.
Sozial- und Wohnungsrechtliche Grundlagen
- § 19 Absatz 2 Nr. 4 Wohnungseigentumsgesetz. Erhaltungsrücklage der Wohnungseigentümergemeinschaft — im Modell als Bestandteil der Instandhaltungsrücklage abgebildet.
- § 43 Sozialgesetzbuch XI. Vollstationäre Pflege — Leistungen der Pflegekasse je Pflegegrad; im Modell für die Pflegerisiko-Berechnung verwendet.
- § 55 Sozialgesetzbuch XI. Beitragszuschläge und -abschläge in der Pflegeversicherung nach Elterneigenschaft (relevant im Schwestertool Rentenweiche).
- § 90 Sozialgesetzbuch XII. Einsatz des Vermögens bei Sozialhilfeleistung; Verwertungspflicht von Immobilien bei dauerhaft fehlendem Bedarf der Eigennutzung (gerechnet im Pflegerisiko-Modul, wenn der Pflegebedürftige alleinlebend ist).
- § 250 Baugesetzbuch. Genehmigungspflicht für die Begründung von Wohnungseigentum in angespannten Wohnungsmärkten (sogenanntes Umwandlungsverbot, befristet bis Ende 2025; aktueller Stand der Verlängerungsdiskussion ist zu beachten).
Wirtschaftsdaten und Marktstatistiken
- Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBSR). Wohnungsmieten 2024 — Mietspiegelvergleich, Bestands- und Angebotsmieten nach Gemeindegröße. Bezugsquelle: bbsr.bund.de.
- Empirica AG. Wohnungsmarktbericht 2026 — Bestand und Angebotsmieten in den deutschen Großstädten, regionale Spreizung.
- Deutscher Mieterbund (DMB). Prozessstatistik 2025 (Pressemeldung Januar 2026) — Anzahl Eigenbedarfsklagen vor deutschen Amts- und Landgerichten und Anteil an der Gesamtzahl der Mietrechtsverfahren.
- Berliner Mieterverein. Newsletter Juli 2023 — Schätzung zur Eigenbedarfskündigungs-Wahrscheinlichkeit bei umgewandelten Wohnungen nach Ablauf der Sperrfrist nach § 577a Bürgerliches Gesetzbuch.
- Haus & Grund. Studie zur Bezahlbarkeit von Mieten 2015–2024 — Mietbelastung der Familienhaushalte und Alleinlebenden vor und nach Umzug (Anker für den Mietsprung-Wert).
- Verband deutscher Pfandbriefbanken (vdp). vdp-Immobilienpreisindex — Trendentwicklung Wohn- und Gewerbeimmobilien in Deutschland; Indexbasis für historische Wertsteigerungs-Bandbreiten.
- F+B Forschung und Beratung. Historische Auswertung Wiedervermietungsmieten in 15 deutschen Städten (vom Deutschen Mieterbund referenziert).
- Mietspiegel München 2025. Mietspiegel-Durchschnitt gegenüber Angebotsmieten bei Neuvermietung — Differenz +18 Prozent in durchschnittlichen Lagen, bis +85 Prozent in Toplagen.
- Europäische Zentralbank. Inflationsziel 2,0 Prozent pro Jahr — verwendet als Default-Inflationsannahme im Modell.
- Petersche Formel. Empirische Berechnung der Instandhaltungsrücklage = 1,5 × Gebäudeneubauwert / 80 Jahre / Wohnfläche — ergibt rund 1,2 Prozent des Gebäudewerts jährlich. Anker für den Default-Wert.
Methodische Literatur
- Cashflow-Paritäts-Modell. Der Modellansatz folgt der in der Finanzplanungs-Literatur etablierten Logik des Renting-vs-Buying- Vergleichs unter Annahme identischen monatlichen Wohnkosten-Aufwands (siehe etwa „Buy or Rent Calculator" von The New York Times; Beracha/Johnson „Lessons from over 30 Years of Buy versus Rent Decisions", Real Estate Economics 40/2012).
- Square-Root-Time-Rule. Skalierung der Jahres-Volatilität auf längere Horizonte unter Annahme unabhängig identisch verteilter Renditen — Standardannahme der Portfoliotheorie nach Markowitz (1952) mit den bekannten Einschränkungen bei Mean-Reversion über sehr lange Horizonte (Campbell/Viceira, „Strategic Asset Allocation", 2002).
- Monte-Carlo-Simulation. Truncated-Normal-Verteilung (Ausschneiden der Realisationen jenseits ±2,5 Standardabweichungen) zur Vermeidung empirisch nicht beobachteter Compounding-Extreme — eine pragmatische Vereinfachung; eine sauberere lognormale Modellierung wäre möglich, ändert das Bild bei den hier verwendeten Bandbreiten aber nur marginal.
- Latente Steuer auf Investmentanteile. Fiktive Abgeltungsteuer-Verbuchung am jeweiligen Jahresende — Standardannahme bei Vergleichsrechnungen, um Nettovermögen direkt vergleichbar zu machen. Die tatsächliche Steuerlast entsteht erst bei Veräußerung (§ 20 Absatz 2 Einkommensteuergesetz).
Stand der Recherche: Mai 2026. Bei späteren Änderungen von Normen (etwa Grundsteuer, Grunderwerbsteuer, Abgeltungsteuer) oder bei Veröffentlichung neuer Studien sind die genannten Quellen primär zu konsultieren.