FINANZSTRUKTUR Altersvorsorge

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Dieses Werkzeug rechnet vier Wege der privaten Altersvorsorge gegeneinander. Bitte wählen Sie, wie Sie beginnen möchten. Sie können jederzeit umschalten.

Jederzeit umschaltbar. Oben rechts im Kopf des Werkzeugs finden Sie einen Schalter, mit dem Sie zwischen der Einsteiger- und der Expertenansicht wechseln können — Ihre Eingaben bleiben dabei erhalten. Diese Auswahl erscheint nur einmal beim Start.

FINANZSTRUKTUR Altersvorsorge

Vergleichsrechner für Privat-ETF · Altersvorsorgedepot · Riester-Bestand · Rürup  ·  Rechtsstand: Altersvorsorgereformgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 156 vom 29.05.2026)
🔒 Lokal · keine autom. Übertragung

Altersvorsorge — einfach durchgerechnet

Dieses Werkzeug zeigt Ihnen, wie sich vier Wege der privaten Altersvorsorge für Ihre Lebenssituation rechnen — verständlich und ohne Fachvorwissen. Im Schnellrechner wählen Sie Ihre Situation aus, geben drei bis vier Angaben ein und sehen sofort einen Vergleich. Unter Was nun? erfahren Sie, wie der nächste Schritt praktisch abläuft.

Bitte beachten: Bei der staatlichen Förderung der Altersvorsorge ist derzeit vieles in Bewegung — das Altersvorsorgedepot startet zum 01.01.2027, und einzelne Förderdetails können sich bis dahin noch ändern. Die jeweils aktuelle Fassung dieses Werkzeugs finden Sie unter www.privatbilanz.de. Es lohnt sich, von Zeit zu Zeit dort nach einer neueren Version zu sehen.
Die vier Wege — kurz erklärt
  • Privat-ETF-Sparplan: Ein Wertpapiersparplan ohne staatliche Förderung. Sie bleiben jederzeit flexibel und kommen jederzeit an das Geld; auf die Erträge fällt jedoch Steuer an.
  • Altersvorsorgedepot: Ein neues, ab 2027 verfügbares gefördertes Depot. Der Staat legt Zulagen obendrauf, und es gibt einen Steuervorteil. Dafür ist das Geld bis zum Ruhestand gebunden. Achten Sie hier besonders auf die laufenden Kosten — sie wirken sich über die lange Laufzeit stark auf das Endkapital aus.
  • Riester (Bestand): Der bekannte geförderte Vertrag. Neue Riester-Verträge können nur noch bis zum 31.12.2026 abgeschlossen werden; danach ist kein Neuabschluss mehr möglich. Bereits bestehende Verträge bleiben darüber hinaus geschützt.
  • Rürup (Basisrente): Eine geförderte Rente vor allem für Selbstständige. Hoher Steuervorteil beim Einzahlen, dafür lebenslange Rente ohne Möglichkeit der Auszahlung auf einen Schlag.
So gehen Sie vor
  1. Wechseln Sie zum Tab Schnellrechner.
  2. Wählen Sie das Profil, das am ehesten zu Ihnen passt.
  3. Ergänzen Sie Geburtsjahr, monatlichen Sparbetrag und Einkommensbereich.
  4. Lesen Sie das Ergebnis — welcher Weg in Ihrer Situation am meisten übrig lässt.
  5. Unter Was nun? sehen Sie, wie es konkret weitergeht.

Wenn Sie alle Annahmen selbst steuern möchten — Rendite, Inflation, Kosten, Auszahlphase je Produkt —, wechseln Sie oben rechts in den Experten-Modus.

Wichtiger Hinweis — dies ist keine Beratung.
Dieses Werkzeug ist ein Rechen- und Anschauungshilfsmittel. Es ersetzt weder eine Steuer-, Rechts- noch eine Anlage- oder Versicherungsberatung und gibt keine Empfehlung ab, welches Produkt Sie abschließen sollten. Alle Berechnungen beruhen auf vereinfachten Annahmen und typisierten Durchschnittswerten und können von Ihrer tatsächlichen Situation abweichen. Bevor Sie eine Entscheidung treffen, lassen Sie sich von einer dafür zugelassenen Fachperson individuell beraten.
Keine Steuerberatung · Keine Rechtsberatung · Keine Anlageberatung
Modellhaftes Rechen- und Darstellungswerkzeug zur persönlichen Finanzplanung. Der Entwickler ist weder Steuerberater noch Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt, Anlage- oder Versicherungsberater und ist insbesondere nicht zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Sinne des § 3 StBerG befugt. Durch die Nutzung der Software kommt keine Beratungsbeziehung zustande. Berechnungen, Befunde und Hinweise sind rein modellhaft und stellen keine Empfehlung im rechtlichen, steuerlichen, anlage- oder versicherungsbezogenen Sinne dar. Keine Gewähr, kein Support, Haftung im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen (Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie Schäden an Leben, Körper und Gesundheit ausgenommen; § 521 BGB bleibt unberührt). Vor jeder Umsetzung steuerlicher, rechtlicher, anlage- oder versicherungsbezogener Entscheidungen ist eine individuelle Prüfung durch eine zugelassene Berufsperson erforderlich (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt, Anlageberater nach WpHG, Vermittler nach § 34d GewO).
© 2026 Andreas Ebert · Freeware zur persönlichen Nutzung · Bezug: www.privatbilanz.de

Schnellrechner

Wählen Sie Ihre Situation und ergänzen Sie wenige Angaben. Alles Übrige rechnet das Werkzeug mit dokumentierten Standardwerten — diese sehen Sie unter dem Ergebnis.

1
Welche Situation passt zu Ihnen?
Familienstand und Kinder beeinflussen die staatliche Förderung — etwa die Kinderzulage und, bei Verheirateten, den doppelten Steuervorteil bei Rürup.
2
Ihre Angaben
Nur diese wenigen Werte hängen so stark von Ihnen persönlich ab, dass sie nicht pauschal angenommen werden können.
Daraus ergibt sich, wie viele Jahre noch zum Sparen bleiben.
Je Kind gibt es bei den geförderten Wegen eine zusätzliche Zulage.
In Euro pro Monat. Dieser Betrag wird für alle vier Wege gleich angesetzt.
Das zu versteuernde Einkommen ist der Betrag, der nach Abzügen tatsächlich besteuert wird — er steht in Ihrem Steuerbescheid. Daraus leitet das Werkzeug einen typischen Steuersatz ab.
Bei Verheirateten senkt das Ehegattensplitting den Steuersatz — wie stark, hängt davon ab, wie sich das Einkommen auf beide verteilt.
Bitte wählen Sie oben in Schritt 1 eine Situation aus, dann erscheint das Ergebnis.

Was nun? — Der nächste Schritt

Sie wissen jetzt, welcher Weg sich für Sie rechnen könnte — doch wie geht es praktisch weiter? Beantworten Sie ein paar Fragen, und das Werkzeug zeigt Ihnen einen anbieterneutralen Leitfaden für den nächsten Schritt. Es werden bewusst keine konkreten Banken, Broker oder Produkte genannt — die Auswahl bleibt Ihre Entscheidung.

Worum geht es?

Dieses Werkzeug rechnet vier Wege der privaten Altersvorsorge unter identischen Annahmen gegeneinander: einen klassischen Privat-ETF-Sparplan, das ab 01.01.2027 verfügbare Altersvorsorgedepot, einen bestehenden Riester-Vertrag und Rürup (Basisrente). Die Steuer- und Liquiditätseffekte werden nach den Vorgaben des Altersvorsorgereformgesetzes modelliert, das am 29.05.2026 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde (BGBl. 2026 I Nr. 156) und dessen wesentliche Teile zum 01.01.2027 in Kraft treten.

Rechtsstand
Das Altersvorsorgereformgesetz wurde am 29.05.2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 156, ausgefertigt am 26.05.2026); seine wesentlichen Teile treten zum 01.01.2027 in Kraft, einzelne Regelungen (u. a. Wohnförderkonto, Grenzgänger) zum 01.01.2028. Die Förderparameter sind dem Gesetzeswortlaut und den begleitenden Materialien (FAQ des Bundesfinanzministeriums) entnommen. Die ersten Produkte können ab dem 01.01.2027 angeboten werden, sobald sie vom Bundeszentralamt für Steuern zertifiziert sind; abschlussfähige Angebote liegen derzeit noch nicht vor. Riester-Bestandsverträge bleiben über den 31.12.2026 hinaus geschützt, neue Verträge können dort nicht mehr geschlossen werden.
Aktualität: Das Gesetz ist verkündet (29.05.2026), die geförderte Altersvorsorge befindet sich aber weiterhin in einer Übergangsphase: Die Produkte starten erst zum 01.01.2027, die Zertifizierung läuft an, und einzelne Detailfragen (siehe Kasten unten) sind noch nicht abschließend geklärt. Die jeweils aktuelle Fassung dieses Werkzeugs mit dem neuesten Rechtsstand wird unter www.privatbilanz.de bereitgestellt. Ein gelegentlicher Abgleich mit der dortigen Version wird empfohlen.
Aktuelle Entwicklung — Stand Juni 2026

Das Altersvorsorgedepot ist beschlossen, aber noch nicht am Markt. Wer sich gerade informiert, sollte den folgenden Stand kennen:

  • Gesetz in Kraft, Produkte ab 2027. Das Altersvorsorgereformgesetz ist am 29.05.2026 im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. 2026 I Nr. 156). Die wesentlichen Regelungen gelten ab dem 01.01.2027; erst ab diesem Zeitpunkt dürfen Altersvorsorgedepots angeboten werden.
  • Noch keine abschlussfähigen Angebote. Banken, Neobroker, Fonds- gesellschaften und Versicherer bereiten Produkte vor und veröffentlichen Infoseiten, aber konkrete Konditionen — insbesondere Rentenfaktoren für die lebenslange Rente — liegen noch nicht vor. Der im Werkzeug für die Auswertung „mit oder ohne Absicherung" verwendete Rentenfaktor (Vorgabe 27 € je 10.000 €) ist daher weiterhin eine Modellannahme ohne Marktbeleg.
  • Zertifizierung. Jedes Produkt muss vor dem Vertrieb vom Bundeszentralamt für Steuern zertifiziert werden. Anbieter müssen mindestens ein kostengedeckeltes Standardprodukt bereitstellen, dessen Effektivkosten auf höchstens 1 % pro Jahr begrenzt sind; auch außerhalb des Standardprodukts sind die Effektivkosten offen auszuweisen.
  • Vergleichsplattform. Zum Start ist eine unabhängige, digitale Vergleichsplattform vorgesehen, die zertifizierte Produkte mit ihren Effektivkosten transparent gegenüberstellt.
  • Auszahlung. Der Auszahlbeginn ist frühestens mit Vollendung des 65., spätestens mit dem 70. Lebensjahr möglich. Zulässig sind eine lebenslange Leibrente oder ein zeitlich befristeter Auszahlplan (mindestens bis zum 85. Lebensjahr).
  • Kranken- und Pflegeversicherung. Nach der FAQ des Bundesfinanz- ministeriums sind laufende Leistungen aus geförderten Verträgen bei Pflichtversicherten der Krankenversicherung der Rentner beitragsfrei — wie bisher bei Riester. Das Werkzeug bildet das für die laufende Rente des Altersvorsorgedepots entsprechend ab (Schalter im Tab Eingaben). Offen bleibt die sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Einmal- und Teilkapitalauszahlungen aus dem Altersvorsorgedepot; hierzu fehlt bislang eine ausdrückliche gesetzliche oder höchstrichterliche Festlegung. Das Werkzeug rechnet diesen Fall in Anlehnung an § 229 SGB V auf 120 Monate verteilt — als ausgewiesene, vorsichtige Modellannahme.
  • Was sich noch ändern kann. Zertifizierungsdetails, die konkrete Produktlandschaft und einzelne Verwaltungsauffassungen (etwa zur KV-/PV-Behandlung von Kapitalauszahlungen) können sich bis und nach dem Inkrafttreten noch entwickeln. Die Berechnungen dieses Werkzeugs sind modellhaft und beim tatsächlichen Produktabschluss anhand der dann gültigen Bedingungen zu prüfen.
Modellannahmen im Überblick
  • Grundzulage Altersvorsorgedepot: 50 ct/€ bis 360 € Eigenbeitrag, danach 25 ct/€ bis 1.800 €, maximal 540 €/Jahr.
  • Mindesteigenbeitrag: 120 €/Jahr (10 €/Monat). Die einkommensabhängige Kürzung der Zulagen wie bei Riester entfällt vollständig.
  • Kinderzulage: 1 € Zulage je 1 € Eigenbeitrag bis 300 €/Kind/Jahr, je Kind nur an einen Elternteil.
  • Berufseinsteigerbonus: einmalig 200 €, wenn der Anleger zu Beginn des Beitragsjahres unter 25 Jahre alt ist (Stichtag ist nicht der Vertragsabschluss).
  • Sonderausgabenabzug § 10a EStG: 1.800 € zuzüglich Zulagenanspruch. Die Günstigerprüfung wird im Modell durchgeführt.
  • Anspar-Besteuerung: Keine. Weder Vorabpauschale noch Abgeltungsteuer auf laufende Erträge.
  • Auszahl-Besteuerung — Zwei-Töpfe-Logik: Der geförderte Anteil wird in voller Höhe nach § 22 Nr. 5 EStG besteuert (Grenzsteuersatz im Ruhestand). Beiträge oberhalb der 1.800-€-Grenze (nicht geförderter Topf) unterliegen nur der Ertragsanteilsbesteuerung nach § 22 Nr. 5 Satz 2 i. V. m. § 22 Nr. 1 Satz 3 EStG. Der Ertragsanteil richtet sich nach dem Alter bei Rentenbeginn (mit 67: 17 %; bei abweichendem Renteneintrittsalter im Experten-Modus rechnet das Werkzeug mit dem jeweils gesetzlich maßgeblichen Wert).
  • Übertragung Rürup ↔ Altersvorsorgedepot: nicht möglich (verschiedene Säulen).
  • Begünstigtenkreis Altersvorsorgedepot: Gesetzlich Rentenversicherungspflichtige, Beamte (mit Einwilligung), Selbstständige nach § 15 / § 18 Abs. 1 Nr. 1–3 EStG bei Steuererklärung, Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungswerke (mit Einwilligung gegenüber ZfA). Mittelbar berechtigte Ehegatten max. 175 € Grundzulage.
Bedienlogik
  1. Im Tab Eingaben die persönlichen, steuerlichen und die Globalparameter (Rendite, Inflation, Renteneintritt, Auszahlendalter) erfassen.
  2. Im Tab Vergleich die vier Spalten gegenüberstellen. Jede Spalte erlaubt einen Override der Globalparameter und individuelle Einstellungen zur Auszahlphase im gesetzlichen Rahmen.
  3. Im Tab Steuersatz-Szenarien die Sensitivität gegenüber dem Grenzsteuersatz im Ruhestand prüfen.
  4. Im Tab Auswertung die neutrale Modell-Aussage zur Vorzugswürdigkeit lesen. Die Auswertung verzichtet bewusst auf normative Empfehlungen.
  5. Im Tab Druckreport eine kompakte Druckansicht erzeugen.
Keine Steuerberatung · Keine Rechtsberatung · Keine Anlageberatung
Modellhaftes Rechen- und Darstellungswerkzeug zur persönlichen Finanzplanung. Der Entwickler ist weder Steuerberater noch Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt, Anlage- oder Versicherungsberater und ist insbesondere nicht zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Sinne des § 3 StBerG befugt. Durch die Nutzung der Software kommt keine Beratungsbeziehung zustande. Berechnungen, Befunde und Hinweise sind rein modellhaft und stellen keine Empfehlung im rechtlichen, steuerlichen, anlage- oder versicherungsbezogenen Sinne dar. Keine Gewähr, kein Support, Haftung im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen (Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie Schäden an Leben, Körper und Gesundheit ausgenommen; § 521 BGB bleibt unberührt). Vor jeder Umsetzung steuerlicher, rechtlicher, anlage- oder versicherungsbezogener Entscheidungen ist eine individuelle Prüfung durch eine zugelassene Berufsperson erforderlich (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt, Anlageberater nach WpHG, Vermittler nach § 34d GewO).
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Eingaben

Tragen Sie hier Ihre persönlichen Angaben und die Annahmen für die Rechnung ein. Das kleine i Fahren Sie mit der Maus über das Zeichen, dann erscheint eine Erklärung zum Feld. -Zeichen neben einem Feld blendet eine kurze Erklärung ein. Die allgemeinen Annahmen (Rendite, Inflation, Alter bei Rentenbeginn) gelten zunächst für alle vier Vergleichswege. Weiter unten lassen sie sich bei Bedarf je Produkt abweichend einstellen.

Angaben zur Person
Beginn der Ansparphase (Voreinstellung: laufendes Jahr)
Kinderzulage: bis zu 300 € je Kind und Jahr
Je Kind erhält nur ein Elternteil die Zulage
Erscheint je erfasstem Kind; steuert, wie lange die Kinderzulage angesetzt wird
Beim Altersvorsorgedepot ist die Beitragspflicht noch nicht abschließend geklärt — siehe Erklärung
%
0 %, wenn keine Kirchensteuerpflicht besteht
Angaben zur Steuer
Nur bei bestehendem Riester-Vertrag nötig; sonst leer lassen
%
Solidaritätszuschlag einrechnen; Kirchensteuer wird separat erfasst
%
Schätzwert — wird im Tab Steuersatz-Szenarien variiert
Wie finde ich diese Werte? — kurze Orientierungshilfe

Zu versteuerndes Einkommen. Der Wert steht im letzten Einkommensteuerbescheid im Festsetzungsteil, dort ausdrücklich als „zu versteuerndes Einkommen“ bezeichnet. Liegt kein Bescheid vor: Bei abhängig Beschäftigten fällt das zu versteuernde Einkommen in aller Regel deutlich niedriger aus als der Bruttojahreslohn, weil unter anderem die Sozialversicherungs­ beiträge, die Werbungskosten und Sonderausgaben abgezogen werden. Eine genaue Umrechnung aus dem Bruttolohn hängt von zu vielen Einzelfaktoren ab, um sie hier seriös abzubilden — verlässlich ist allein der Steuerbescheid.

Steuersatz auf den letzten Euro (Grenzsteuersatz). Die folgende Tabelle gibt eine grobe Orientierung für Alleinstehende im Grundtarif, ohne Solidaritätszuschlag und ohne Kirchensteuer. Die Zwischenwerte sind gerundete Näherungen; belastbar sind vor allem die drei Eckpunkte (Grundfreibetrag, Spitzensteuersatz, oberste Tarifstufe).

Zu versteuerndes Einkommen im Jahr Grenzsteuersatz (ungefähr)
bis rund 12.000 €0 % — Grundfreibetrag
rund 15.000 €etwa 25 %
rund 25.000 €etwa 30 %
rund 35.000 €etwa 35 %
rund 50.000 €etwa 40 %
ab rund 68.000 €42 % — Spitzensteuersatz
ab rund 278.000 €45 %

Zu beachten: Bei Zusammenveranlagung von Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern gilt das Ehegattensplitting; die genannten Einkommensschwellen verdoppeln sich dann näherungsweise. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer erhöhen die Belastung des letzten Euro zusätzlich. Maßgeblich bleibt stets der individuelle Steuerbescheid — die Tabelle dient nur der ersten Einordnung.

Allgemeine Annahmen für die Rechnung
%
Gilt bis zum Rentenbeginn
%
Verzinsung des Restkapitals im Ruhestand
%
Obergrenze beim Standardprodukt: 1,0 % laut Reform
%
%
Altersvorsorgedepot: frühestens mit 65
Rechengröße für Auszahlplan und Vergleichswert
%
%
Voreinstellung: amtlicher Basiszins 2026 (BMF-Schreiben vom 13.01.2026) — Wert kann angepasst werden
Vergleichsbasis der vier Wege i Die geförderten Wege (Altersvorsorgedepot, Riester, Rürup) erzeugen in der Ansparphase eine jährliche Steuererstattung; der Privat-ETF nicht. Damit ein Vergleich aussagekräftig ist, muss klar sein, wie diese Erstattung im Modell behandelt wird. Drei Varianten stehen zur Wahl — siehe Hinweise unter den Optionen.

Die geförderten Wege bringen in der Ansparphase eine Steuererstattung mit; der Privat-ETF nicht. Wählen Sie hier, wie das Modell diese Erstattung behandelt. Die Wahl beeinflusst den Vergleichswert spürbar — die Voreinstellung „gleicher Bruttobeitrag" zeigt die Erstattung nur an, ohne sie weiter anzulegen.

Monatliche Sparbeiträge der vier Wege

Tragen Sie hier ein, wie viel Sie monatlich in den jeweiligen Weg einzahlen würden. Damit ein Vergleich entsteht, sollten mindestens zwei Wege einen Beitrag größer null haben. Wege, die Sie nicht nutzen, lassen Sie auf 0 stehen. Unter dem Beitrag lässt sich je Weg eine jährliche Steigerung der Sparrate (Dynamisierung) einstellen. Die vier Wege sind durchgehend farblich gekennzeichnet — dieselben Farben finden sich im Tab Vergleich wieder.

Privat-ETF
%
Altersvorsorgedepot
%
Riester (Bestand)
%
Rürup (Basisrente)
%
So wird das Ersparte später ausgezahlt

Hier legen Sie je Weg fest, wie das angesparte Geld im Ruhestand genutzt wird — als gleichmäßige Auszahlung, lebenslange Rente, Einmalbetrag oder Mischform. Die Wahl verändert die jährliche Auszahlung, die Steuerlast und damit den Vergleichswert deutlich; was erlaubt ist, ist je Weg gesetzlich unterschiedlich.

Verzinsung in der Auszahlphase. In allen Auszahlformen verzinst sich das noch nicht entnommene Restkapital weiter — und zwar mit der oben eingestellten Rendite vor Kosten der Auszahlphase (abzüglich der Produktkosten). Die Auszahlformen unterscheiden sich nur in der Struktur: Beim gleichmäßigen Auszahlplan wird jedes Jahr der feste Betrag „angespartes Kapital geteilt durch Auszahljahre" entnommen; weil sich das Restkapital verzinst, verbleibt am Ende eine zusätzliche Schlusszahlung. Beim Auszahlplan mit Verzinsung wird stattdessen eine etwas höhere, konstante Jahresrate gezahlt, die das verzinste Kapital über die Laufzeit exakt aufbraucht — es bleibt keine Schlusszahlung. Beim Einmalbetrag fließt alles zu Rentenbeginn, danach gibt es keine Verzinsung mehr.
Privat-ETF
Altersvorsorgedepot
Riester (Bestand)
Rürup (Basisrente)
Eine Kapitalauszahlung ist gesetzlich nicht möglich
Altersvorsorgedepot: Auszahlung mit oder ohne Absicherung i Zu Beginn der Auszahlphase des Altersvorsorgedepots kann zwischen einer lebenslangen Leibrente (Schutz gegen das Risiko, das eigene Kapital zu überleben) und einem zeitlich begrenzten Auszahlplan gewählt werden. Diese Auswertung stellt beide Wege gegenüber. Sie ist bewusst vom Vier-Wege-Vergleich getrennt und greift das oben für das Altersvorsorgedepot errechnete Endkapital auf.

Die lebenslange Leibrente zahlt monatlich weniger, dafür bis zum Lebensende; der Auszahlplan zahlt mehr, endet aber zum Auszahlende, und ein verbleibendes Restkapital ist vererbbar. Maßgeblich ist die persönliche Einschätzung zur eigenen Lebenserwartung.

€ monatlich je 10.000 € Kapital
Weitere Auszahlvarianten in Vorbereitung. Das Altersvorsorge­reformgesetz lässt über die hier abgebildeten Grundformen hinaus weitere Gestaltungen zu, unter anderem: eine lebenslange Leibrente mit Hinterbliebenenabsicherung (Rentengarantiezeit, Witwen-/Witwerrente); einen Auszahlplan mit anschließender Teilverrentung ab höherem Alter; dynamisch steigende statt konstanter Renten; sowie Kombinationen aus Teilkapital und Verrentung in frei wählbarer Quote. Sobald eine belastbare Zahl konkreter Marktangebote vorliegt, wird das Programm um diese Varianten erweitert.
Eigene Werte je Weg (wenn gewünscht) ersetzt die allgemeinen Annahmen

Normalerweise gelten für alle vier Wege dieselben allgemeinen Annahmen von weiter oben. Wenn ein einzelner Weg mit anderen Werten gerechnet werden soll — etwa eine vorsichtigere Rendite für das Altersvorsorgedepot oder höhere Kosten bei einem alten Riester-Vertrag — können Sie das hier einschalten. Die Rendite vor Kosten lässt sich getrennt für die Anspar- und die Auszahlphase angeben; die Kosten gelten für beide Phasen. Solange der Schalter aus ist, gelten die allgemeinen Annahmen.

Privat-ETF
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%
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Altersvorsorgedepot
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Riester (Bestand)
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Rürup (Basisrente)
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%

Vergleich der vier Wege

Je Weg eine Spalte: oben die beiden Kennzahlen Endkapital und Barwert, darunter der Detailkasten mit der vollständigen Rechenkette. Wo im Eingaben-Tab eigene Werte aktiviert sind, gelten für das betreffende Produkt abweichende Renditen und Kosten. Der Barwert diskontiert die Nettoauszahlungen auf den Renteneintritt; er ist die Kennzahl, die Produkte mit unterschiedlicher Auszahlmechanik vergleichbar macht.

noch nicht berechnet

Endkapital und kumulierte Nettoauszahlung im Vergleich
Eigenschaften jenseits der Rendite
Eigenschaft Privat-ETF AV-Depot Riester Rürup
Liquidität in der Ansparphase jederzeit gebunden bis 65 gebunden gebunden
Beleihbarkeit grundsätzlich ja nein nein nein
Vererbbarkeit (Kapital) voll eingeschränkt (Rentengarantiezeit / Restkapital) eingeschränkt grds. nicht (Hinterbliebenenrente möglich)
Bürgergeld-Schutz § 12 SGB II grds. anrechenbar geschützt geschützt geschützt
Verwertung in Grundsicherung § 90 SGB XII verwertbar grds. geschützt grds. geschützt geschützt
Förderschädliche Verwendung irrelevant Rückforderung Förderung Rückforderung Förderung grds. nicht möglich
Auszahlbeginn jederzeit frühestens 65 62/63 (vertragsabhängig) 62 (gesetzl. Mindest)

Norm-Hinweis: § 12 Abs. 1 Nr. 3 SGB II (Bürgergeld), § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII (Grundsicherung), § 851c ZPO (Pfändungsschutz Altersvorsorgeverträge). Tabellarische Darstellung ohne Anspruch auf vollständige Wiedergabe des Einzelfalls.

Zahlungsströme

Diese Ansicht macht sichtbar, was Jahr für Jahr tatsächlich fließt: in der Ansparphase der eigene Beitrag und die staatliche Förderung, in der Auszahlphase die Brutto-Auszahlung, die darauf entfallende Steuer, ein etwaiger Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag und der Nettobetrag. Wählen Sie oben den Weg, dessen Zahlungsströme Sie betrachten möchten.

Zahlungsströme Jahr für Jahr

Steuersatz-Szenarien

Sensitivität der Vergleichswerte gegenüber dem Steuersatz auf den letzten Euro im Ruhestand. Drei Szenarien werden parallel berechnet — niedrig 18 %, mittel 28 %, hoch 38 %. Alle übrigen Parameter (Rendite, Kosten, Beiträge, Inflation, Diskont) bleiben unverändert. Die historische Tarifentwicklung seit 1960 dient als Modellkontext: Verschiebungen um fünf bis zehn Prozentpunkte über einen 25- bis 40-jährigen Anlagehorizont sind nicht ungewöhnlich.

Drei-Szenarien-Tabelle noch nicht berechnet
Szenario Grenzsatz Ruhestand Privat-ETF (Barwert) AV-Depot (Barwert) Riester (Barwert) Rürup (Barwert) Modell-Spitzenreiter

Der Privat-ETF reagiert nicht auf den Ruhestand-Grenzsatz (Abgeltungsteuer 25 % fix); seine Barwerte sind in allen drei Spalten identisch. Riester und das Altersvorsorgedepot reagieren am stärksten, weil ihre Auszahlungen voll bzw. anteilig nach § 22 Nr. 5 EStG mit dem persönlichen Grenzsatz besteuert werden.

Barwerte je Produkt im Szenarienvergleich
Einkommensteuer-Spitzensätze in Deutschland 1960–2026 (Modellkontext)

Die Grafik zeigt fünf Reihen in Fünf-Jahres-Schritten. Die durchgezogene Spitzensteuersatz-Linie ist der höchste reguläre Grenzsteuersatz nach § 32a Einkommensteuergesetz; er liegt seit 2005 bei 42 %. Die durchgezogene Linie Höchststeuersatz — umgangssprachlich „Reichensteuer" — ist die 2007 eingeführte zusätzliche Tarifstufe von 45 % für sehr hohe Einkommen; davor existierte sie nicht, weshalb diese Linie beim Stützpunkt 2010 einsetzt. Zu jeder dieser beiden Linien gibt es eine gestrichelte Variante in derselben Farbe: sie zeigt den Satz einschließlich Solidaritätszuschlag. Der Zuschlag erhöht die Belastung um 5,5 % des Steuerbetrags — aus 42 % werden so rund 44,3 %, aus 45 % rund 47,5 %. Im Tooltip wird der Soli-Wert in Klammern bei der jeweiligen Hauptlinie ausgewiesen. Die rechte Achse misst alle Steuersatz-Linien in Prozent.

Die graue gestrichelte Linie (linke Achse) zeigt, ab welchem Vielfachen des durchschnittlichen Bruttojahresgehalts der Spitzensteuersatz greift: 1965 erst beim rund 15-fachen, heute bereits beim etwa 1,9-fachen — der Spitzensteuersatz trifft also längst nicht mehr nur Spitzenverdiener. Belastbare Stützwerte (1965, 1980, 1990, 2000, 2017) stammen vom Institut der deutschen Wirtschaft Köln; die Zwischenjahre sind näherungsweise interpoliert. Hinweis zur Bezugsgröße: Die zitierfähige Quelle misst am durchschnittlichen Bruttogehalt aller Arbeitnehmer. Bezogen allein auf Vollzeitbeschäftigte läge der heutige Faktor noch etwas niedriger; ein durchgehender, belastbarer Median-Zeitverlauf liegt nicht vor. Quelle der Steuersätze: § 32a Einkommensteuergesetz in den jeweiligen Fassungen sowie die Tarifhistorie des Bundesministeriums der Finanzen.

Modellgrenze. Variiert wird ausschließlich der Grenzsteuersatz im Ruhestand. Eine echte Sensitivitätsanalyse würde zusätzlich Renditeschwankung, Inflationspfad, Kohortenverschiebung und ggf. eine veränderte Höchstbetragslogik einbeziehen — das wird in einer späteren Ausbaustufe oder im Tool Finanzstruktur Vermögensplanung abgebildet.

Auswertung

Auswertung — nicht Empfehlung. Das Modell zeigt die Vorzugswürdigkeit der vier Wege in neutraler Sprache und unter Offenlegung der zugrunde liegenden Annahmen. Maßgröße ist der Barwert; was er aussagt, erläutert der Abschnitt weiter unten.

Barwert der vier Wege im Vergleich

Dargestellt ist der abgezinste Barwert der Nettoauszahlungen je Weg — also der unten erläuterte Vergleichswert. Je höher der Balken, desto mehr ist die gesamte spätere Auszahlung, auf heutige Kaufkraft und den Renteneintritt umgerechnet, im Modell wert. Nur Wege mit einem Beitrag größer null werden dargestellt.

Was der Barwert bedeutet — und was nicht

Die vier Wege zahlen das Ersparte sehr unterschiedlich aus: der eine als Einmalbetrag, der andere als lebenslange Rente, ein dritter als Auszahlplan über zwanzig Jahre. Solche Zahlungsströme lassen sich nicht unmittelbar vergleichen — 1.000 Euro heute sind mehr wert als 1.000 Euro in zwanzig Jahren, weil Geld zwischenzeitlich an Kaufkraft verliert und angelegt werden könnte.

Der Barwert löst dieses Problem. Er rechnet jede künftige Netto-Auszahlung auf einen gemeinsamen Stichtag — den Renteneintritt — zurück und bereinigt sie um die Geldentwertung. Eine Zahlung, die erst spät fließt, zählt dadurch weniger als eine frühe Zahlung gleicher Höhe. Die Summe all dieser zurückgerechneten Beträge ist der Barwert. Vereinfacht: Er beziffert, wie viel die gesamte spätere Auszahlung eines Weges aus heutiger Sicht wert ist.

Kurz gesagt: Der Barwert ist die Kennzahl, die ungleich strukturierte Auszahlungen auf einen Nenner bringt. Ein höherer Barwert bedeutet im Modell den finanziell vorteilhafteren Weg. Er ist jedoch kein Maß für Sicherheit, Flexibilität oder Vererbbarkeit — diese Eigenschaften zeigt die Tabelle im Tab Vergleich. Und er beruht auf Annahmen (Rendite, Abzinsung, Steuersatz), die über Jahrzehnte nicht konstant bleiben; deshalb lohnt der Blick in den Tab Steuersatz-Szenarien.
Was die Auswertung nicht leistet
  • Sie ersetzt keine steuerliche, rechtliche, anlage- oder versicherungsbezogene Beratung.
  • Sie berücksichtigt nicht die individuelle Risikoneigung, Liquiditätsplanung und Lebenssituation.
  • Sie unterstellt eine konstante steuerliche und sozialrechtliche Rahmenlage über die gesamte Laufzeit. Das ist realitätsfern; die Sensitivität gegenüber Steuersatzänderungen wird in Tab Steuersatz-Szenarien geprüft.
  • Sie modelliert die Kosten als Pauschalwert. Echte Anbieter weichen davon ab.

Druckreport

Der Druckreport stellt die gewählten Auswertungsteile als mehrseitiges Dokument zusammen. Wählen Sie unten, welche Abschnitte enthalten sein sollen; die Vorschau darunter aktualisiert sich sofort. Über die Schaltfläche „Druckreport drucken" oder „Drucken" oben rechts wird ausschließlich dieser Bericht gedruckt — Kopf, Tab-Leiste und Bedienelemente werden ausgeblendet.

Abschnitte des Druckreports

Die Abschnitte Steuersatz-Szenarien und Zahlungsströme sind umfangreich und standardmäßig nicht ausgewählt. Jeder Abschnitt beginnt im Druck auf einer neuen Seite.

Administration

Dieser Bereich dient der Qualitätssicherung. Die Plausibilitätsprüfung läuft automatisch bei jeder Berechnung mit und kontrolliert die aktuell erfassten Werte auf typische Fehler und Unstimmigkeiten. Der Selbsttest prüft die Rechenregeln des Werkzeugs gegen feste Erwartungswerte; er muss eigens gestartet werden. Beide Routinen ersetzen keine fachliche Durchsicht, sie helfen aber, offensichtliche Probleme früh zu erkennen.

Plausibilitätsprüfung der Eingaben läuft automatisch

Diese Prüfung sieht sich die im Tab Eingaben erfassten Werte an und meldet Unstimmigkeiten — etwa einen Renteneintritt vor dem heutigen Alter, fehlende Beiträge oder einen unrealistisch gewählten Parameter. Sie wird bei jeder Neuberechnung automatisch aktualisiert. Hinweise, die nach fachlicher Durchsicht in Ordnung sind, lassen sich über das Kästchen geprüft als erledigt markieren; diese Markierung bleibt beim Speichern und Laden erhalten.

Wird mit der ersten Berechnung gefüllt.

Sicherheit

Transparenznachweis der lokalen Verarbeitung: erzwungene Netzwerksperre (Content-Security-Policy mit connect-src 'none') und Auflistung der tatsächlich geladenen Ressourcen. Das Werkzeug sendet keine Eingaben oder Ergebnisse automatisch nach außen. Die Prüfung lässt sich auch über den Status oben links im Kopf öffnen.

Selbsttest der Rechenregeln

Der Selbsttest rechnet feste Beispielfälle durch und vergleicht das Ergebnis mit dem erwarteten Wert. Er prüft die steuerlichen und rechtlichen Grundregeln, die innere Schlüssigkeit der Berechnung und das Verhalten der einzelnen Auszahlwege. Anders als die Plausibilitätsprüfung hängt er nicht von den Eingaben ab und wird nur auf Knopfdruck ausgeführt.

Noch nicht ausgeführt.

Verwendete Quellen

Die folgenden Quellen liegen den gesetzlich fixierten Größen und der Berechnungslogik des Werkzeugs zugrunde. Maßgeblich ist stets der jeweils aktuelle Gesetzes- und Verwaltungsstand; die Angaben geben den Stand zum Bearbeitungszeitpunkt wieder.

GegenstandQuelle / Fundstelle
Altersvorsorgedepot — Förderung, Auszahlung, Standardprodukt Gesetz zur Reform der privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz), vom Deutschen Bundestag beschlossen am 27.03.2026, vom Bundesrat bestätigt am 08.05.2026; Inkrafttreten der Förderung zum 01.01.2027
Förderparameter im Einzelnen — Grundzulage, Kinderzulage, Berufseinsteigerbonus, Mindesteigenbeitrag Fragen-und-Antworten-Katalog des Bundesministeriums der Finanzen zur Reform der privaten Altersvorsorge, bundesfinanzministerium.de (Bereich „FAQ")
Steuerlicher Abzug der Beiträge (Sonderausgaben) § 10 und § 10a Einkommensteuergesetz
Besteuerung der Auszahlungen, Renten und Teilkapitalauszahlungen § 22 Nummer 1 und Nummer 5 Einkommensteuergesetz
Keine Fünftelregelung bei Teilkapitalauszahlung Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 05.10.2023 (Bundessteuerblatt I 2023 Seite 1726, Randziffer 128); ersetzt das Schreiben vom 21.12.2017 (Bundessteuerblatt I 2018 Seite 93). In Fortentwicklung Bundesfinanzhof, Urteil vom 30.10.2025, Aktenzeichen X R 25/23, sowie Senatsurteile vom 20.09.2016, X R 23/15, vom 11.06.2019, X R 7/18, und vom 06.05.2020, X R 24/19 (Maßstab der tatsächlichen Atypik statt allein der vertraglichen Gestaltung des Kapitalwahlrechts)
Einkommensteuertarif, Spitzen- und Höchststeuersatz § 32a Einkommensteuergesetz in den jeweiligen Fassungen; Tarifhistorie des Bundesministeriums der Finanzen (Lohn- und Einkommensteuerrechner)
Einkommensschwelle für den Spitzensteuersatz im Zeitverlauf Institut der deutschen Wirtschaft Köln, Gutachten zu Belastungswirkungen der Einkommensteuer (2017); Stützwerte als Näherung, siehe Hinweis bei der Grafik im Tab Steuersatz-Szenarien
Sparer-Pauschbetrag, Abgeltungsteuer, Vorabpauschale § 20 Absatz 9 und § 32d Einkommensteuergesetz (Sparer-Pauschbetrag, Abgeltungsteuer); § 18 Investmentsteuergesetz (Vorabpauschale); Basiszins jährlich durch das Bundesministerium der Finanzen festgesetzt nach § 18 Absatz 4 Investmentsteuergesetz

Wo Rechtslage und Verwaltungsauffassung zum Bearbeitungszeitpunkt noch nicht abschließend geklärt sind — insbesondere bei der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung auf Auszahlungen aus dem Altersvorsorgedepot — ist dies an der betreffenden Stelle ausdrücklich vermerkt.

Versions- und Standinformationen
v2026.4.0
Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 156 vom 29.05.2026
Änderungen v2026.4.0 gegenüber v2026.3.4 (Feature-Release, Sicherheits-/Transparenzmerkmal)

Neues zentrales Sicherheits-/Transparenzmerkmal — identisch zur Referenzimplementierung der Finanzstruktur Vermögensplanung. Es macht die bereits bestehende Eigenschaft „rein lokale Verarbeitung" sichtbar und sichert sie technisch ab. Drei sauber getrennte Ebenen:

  • Netzwerksperre (Ebene c). Eine fest im Dokumentkopf gesetzte, restriktive Content-Security-Policy (default-src 'none'; … connect-src 'none'; base-uri 'none'; form-action 'none') unterbindet fetch, XHR, WebSocket, EventSource und sendBeacon — vom Browser erzwungen. Die Policy ist bewusst eine Netzwerksperre, kein XSS-Schutz: 'unsafe-inline' und data: sind für das Inline-Skript, die Inline-Styles und die eingebetteten Schriften/Bilder dieser Single-File-Anwendung erforderlich.
  • Ressourcen-Nachweis (Ebene d). Über die Resource-Timing-API wird gemessen, welche Ressourcen tatsächlich geladen wurden — bei korrekt eingebetteten Inhalten 0 externe Ressourcen. Misst statt zu behaupten.
  • Umgebungsstatus (Ebene a). Online/Offline wird ausschließlich als Kontext gezeigt, ausdrücklich gekennzeichnet als „kein Datenfluss-Beleg".

Sichtbare Architektur: Ein neuer, klickbarer Status oben links im Kopf trägt — gekoppelt an die gemessene CSP, nicht an den Online-Status — die Beschriftung „🔒 Lokal · keine autom. Übertragung" (grün) bzw. bei fehlender Sperre „⚠ Lokal · CSP prüfen" (Bernstein). Klick öffnet das Sicherheitsprüfung-Panel (entkoppeltes Modal, nicht an das Admin-Gating gebunden), das die Ebenen a/c/d im Klartext abarbeitet. Ein zweiter, gleichwertiger Einstiegspunkt steht im Tab Administration im Block „Sicherheit".

Sprachregelung: durchgängig „keine automatische Datenübertragung" — die anklickbaren Impressum-/Datenschutz-Links (Navigation) bleiben erlaubt und sind im CSP-Sinn keine „Verbindung".

Neue Selbsttest-Kategorie N: N1 (CSP gesetzt), N2 (connect-src 'none' aktiv), N3 (default-src 'none'), N4 (0 externe Ressourcen via Resource-Timing). Der Online-Status (Ebene a) wird bewusst nicht getestet — umgebungsabhängig.

Versionsschritt nach den Versionierungsregeln der Finanzstruktur-Programmfamilie: Feature-Release (MAJOR + 1, MINOR = 0) — neue Funktion. Keine Datenstruktur-Änderung, kein Schema-Bump; JSON-Sicherungen aus den 2026.3.x-Fassungen lassen sich unverändert einlesen. Verbindliches Auslieferungs-Gate: vollständiger manueller Klick-Durchlauf mit aktiver CSP (Charts/SVG, „Als HTML sichern", JSON-Im-/Export, externe Links) ohne CSP-Verstöße in der Browser-Konsole.

Änderungen v2026.3.4 gegenüber v2026.3.3 (Standard-Patch, Rechtsstands-Aktualisierung)

Aktualisierung des Rechtsstands und ergänzende Information:

  • Verkündung im Bundesgesetzblatt nachgetragen. Das Altersvorsorgereformgesetz wurde am 29.05.2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 156, ausgefertigt 26.05.2026); Inkrafttreten der wesentlichen Teile zum 01.01.2027. Die bisherige Angabe „Verkündung im Bundesgesetzblatt steht noch aus" war damit überholt und ist an allen Anzeige- und Druckstellen (Kopfzeile, Tab Start, Tab Administration, Druckreport, Impressum-Datenstand) durch die BGBl-Fundstelle ersetzt. Die Förderparameter und sämtliche Berechnungen bleiben unverändert.
  • Neuer Informationsabschnitt „Aktuelle Entwicklung — Stand Juni 2026". Im Tab Start fasst ein neuer Kasten den praktischen Stand zusammen: Gesetz verkündet, Produkte erst ab 2027; noch keine abschlussfähigen Angebote und keine veröffentlichten Rentenfaktoren; Zertifizierung durch das Bundeszentralamt für Steuern; kosten- gedeckeltes Standardprodukt (höchstens 1 % Effektivkosten); vorgesehene Vergleichsplattform; Auszahlbeginn 65 bis 70; Beitragsfreiheit laufender Leistungen in der Krankenversicherung der Rentner (wie bei Riester) bei weiterhin offener SV-Behandlung von Einmal- und Teilkapitalauszahlungen.
  • Druckreport-Versionsnummer korrigiert. Deckblatt und Auswertungs- kopf des Druckreports wiesen noch „v2026.3.0" aus (bei der Einführung der zentralen Versionskonstante übersehen, Befund T-03). Beide ziehen die Version jetzt aus TOOL_VERSION.

Versionsschritt nach den Versionierungsregeln der Finanzstruktur-Programmfamilie: Standard-Patch (MINOR + 1), redaktionelle Rechtsstands-Aktualisierung ohne Eingriff in Datenstruktur oder Berechnungslogik. JSON-Sicherungen aus v2026.3.0 bis v2026.3.3 lassen sich unverändert einlesen.

Änderungen v2026.3.3 gegenüber v2026.3.2 (Standard-Patch, externer Prüfbericht und Lizenzhygiene)

Korrekturen und fachliche Präzisierungen:

  • T-01 (Härtung) — Zahlenparser gegen Infinity. _parseNum gab über parseFloat bisher Eingaben wie „Infinity" und „-Infinity" unbemerkt durch. Bei den sechs numerischen Eingabefeldern ohne max-Attribut (zu versteuerndes Einkommen, Bruttoentgelt-Vorjahr, die vier Monatsbeiträge) hätte ein präparierter JSON-Import oder ein Paste so unendliche Werte in die Berechnung einspeisen können — _clampToBounds hätte ohne max nicht gegriffen. Jetzt defensiv als NaN abgefangen; der Bedienpfad fällt auf den letzten gültigen Wert zurück.
  • T-02 (Roundtrip) — Vergleichsbasis im JSON-Export. Die Vergleichsbasis ist eine Radio-Gruppe und war nicht in der ID-basierten Export-Logik enthalten; die zuletzt gewählte Basis ging beim JSON-Roundtrip verloren und fiel auf den HTML-Default „gleicher Bruttobeitrag" zurück. Wird jetzt separat als _vgl_basis exportiert und importiert (Whitelist-geprüft, analog zur Schema-Härtung B-20).
  • T-03 (Hygiene) — Zentrale Versionskonstante. Die Versionsnummer war an mehreren Stellen redundant gepflegt (Header-Kommentar, DOM-Anzeige, JSON-Meta) — der JSON-Meta-Wert hing bisher zwei Stufen hinterher. Eingeführt ist jetzt eine zentrale Konstante TOOL_VERSION; die DOM-Anzeige im Tab Administration und die _meta.version im JSON-Export ziehen die Versionsnummer von dort.
  • U-01 + R-01 — Tooltip-Klarstellungen Auszahlphase. Der Tooltip zur Auszahlform des Altersvorsorgedepots stellt nun ausdrücklich klar, dass „Lebenslange Rente" und „Auszahlplan" beide als annuitätische Auszahlung bis zum eingestellten Auszahlendalter modelliert werden — eine reale Versicherer-Leibrente nutzt biometrische Tafeln und Rentenfaktoren und kann abweichen. Beim Auszahlmodus „30 % vorab, Rest als Rente" weist der Tooltip jetzt außerdem auf die lineare Interpolation des Grenzsteuersatzes auf den Einmalbetrag im Korridor 20.000 bis 40.000 € hin (Befund B-21). Der Riester-Tooltip ist parallel präzisiert.
  • Erweiterter Selbsttest: B11 prüft zusätzlich, dass „Infinity" und „-Infinity" als ungültig zurückgewiesen werden.
  • Lizenzhygiene OFL-1.1. Der Drittkomponenten-Eintrag im Impressum nennt jetzt für jede eingebettete Schrift den Copyright- Inhaber (DM Sans: © Google Fonts; JetBrains Mono: © JetBrains s.r.o.) sowie den vollständigen Link auf den Lizenztext der SIL Open Font License 1.1 (scripts.sil.org/OFL). Damit sind die beiden harten Pflichten der OFL — Copyright-Hinweis und Lizenzverweis — bei der Weitergabe der HTML-Datei vollständig erfüllt; das Einbetten einer Schrift in eine ausgelieferte Single-File-HTML zählt als Weitergabe der Fontsoftware im Sinne der OFL. Auch der Fallback auf System-Schriftarten ist im Impressum-Text ergänzt. Berechnungslogik unberührt.

Versionsschritt nach den Versionierungsregeln der Finanzstruktur- Programmfamilie: Standard-Patch (MINOR + 1), keine Datenstruktur-Änderung, kein Schema-Bump. JSON-Sicherungen aus v2026.3.0 bis v2026.3.2 lassen sich unverändert einlesen; ältere Sicherungen verlieren lediglich die Vergleichsbasis (T-02 wirkt nur in Vorwärtsrichtung), der Importpfad fällt dafür sauber auf den DOM-Default zurück.

Editorische Pflege Juni 2026 (keine Versionsanhebung)

Impressum/Datenschutz redaktionell aktualisiert (Stand: Juni 2026). Editorische Pflege ohne Auswirkung auf Berechnungslogik, Rechenkerne oder fachliche Aussagen. Versionsstand bleibt unverändert v2026.3.3.

  • Datenschutz-Block gekürzt. Der bisher im Impressum ausführlich abgebildete Datenschutz-Block (PayPal- und SEPA-Verarbeitung, Aufbewahrungsfristen nach § 147 Abgabenordnung und § 257 Handelsgesetzbuch, Rechtsgrundlagen) ist auf eine Kurzfassung mit Verweis auf die Datenschutzerklärung unter www.privatbilanz.de/datenschutz.html reduziert. Die ausführlichen Angaben werden zentral auf der Webseite gepflegt; das vermeidet inhaltliche Divergenzen zwischen Tool und Webseiten-Datenschutzerklärung.
  • Verantwortlicher nach Artikel 4 Nummer 7 Datenschutz-Grundverordnung explizit benannt. Ergänzt um den Klarstellungssatz, dass Andreas Ebert (Anschrift wie oben) Verantwortlicher ist.
  • Antwortzeit-Zusage für E-Mail ergänzt. Unmittelbar nach der Kontaktangabe wird zugesichert, dass Anfragen in der Regel innerhalb von zwei Werktagen beantwortet werden. Damit ist § 5 Absatz 1 Nummer 2 Digitale-Dienste-Gesetz (unmittelbare und schnelle Kommunikation) erfüllt, ohne dass eine Telefonnummer offengelegt werden muss.

Stabilitätsregeln beibehalten: § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (nicht ersetzt durch das seit 14.05.2024 außer Kraft getretene Telemediengesetz), § 18 Absatz 2 Medienstaatsvertrag, kein Hinweis auf die zum 20.07.2025 abgeschaltete Online-Streitbeilegungs-Plattform (Verordnung (EU) 2024/3228), keine Klausel nach § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (mangels unternehmerischer Tätigkeit nach § 14 Bürgerliches Gesetzbuch), Verweis auf § 521 Bürgerliches Gesetzbuch im Haftungsausschluss unverändert.

Änderungen v2026.3.2 gegenüber v2026.3.1 (Standard-Patch, externer Prüfbericht)

Korrekturen und fachliche Präzisierungen:

  • F-NEU-01 (Bugfix) — Parser-Symmetrie bei mehreren Punkten. _parseNum entfernte bei mehreren Punkten ohne Komma bisher alle Punkte unbedingt; die Eingabe „1.23.45" wurde stillschweigend zu 12345 umgedeutet. Das spiegelte den 2026.3.1-Fix B-NEU-02 für mehrere Kommas nicht symmetrisch wider. Jetzt wird die Eingabe nur akzeptiert, wenn das deutsche 3er-Gruppen-Muster (1.000, 1.000.000, …) sauber erfüllt ist; sonst wird sie wie ein US-Tausenderkomma als ungültig zurückgewiesen und fällt im Bedienpfad defensiv auf den letzten gültigen Wert zurück.
  • F-NEU-02 (Hinweistext) — Riester im Modus „gleicher Nettoaufwand". Die Brutto-Netto-Skalierung deckelt den Riester-Beitrag auf 175 €/Monat (§ 10a Einkommensteuergesetz, 2.100 €/Jahr inklusive Zulagenanspruch). Wäre für ein dem Privat-ETF entsprechendes Netto ein höherer Brutto- Beitrag erforderlich, fand der Vergleich bisher stillschweigend am Höchstbeitrag statt — der Modus wirkte für Riester unsichtbar wirkungslos. Im Hinweistext der Riester-Spalte erscheint jetzt der erforderliche ungedeckelte Brutto-Beitrag und der Verweis auf den gesetzlichen Höchstbetrag. Die Modell-Konvention selbst bleibt unverändert (kein ungeförderter Riester-Topf — vgl. Block-Kommentar in _skalierterInputs).
  • P-NEU-02 (Plausibilitätsprüfung) — Negative Netto-Anspar-Rendite. Liegt für mindestens einen Weg mit Beitrag größer null die Rendite vor Kosten in der Ansparphase unter den Produktkosten, fällt das Endkapital mathematisch korrekt unter die Summe der Beiträge. Das ist eine ungewöhnliche, aber zulässige Konstellation und wird jetzt als Plausibilitätshinweis P19 sichtbar gemacht — damit der Nutzer nicht ein Eingabeversehen oder einen Berechnungsfehler vermutet.
  • Erweiterter Selbsttest: B11 prüft zusätzlich die Symmetrie bei mehreren Punkten (Fälle „1.23.45" und „1.2.3.4" werden jetzt als ungültig zurückgewiesen).

Versionsschritt nach den Versionierungsregeln der Finanzstruktur- Programmfamilie: Standard-Patch (MINOR + 1), keine Datenstruktur-Änderung, kein Schema-Bump. JSON-Sicherungen aus v2026.3.0 und v2026.3.1 lassen sich unverändert einlesen.

Änderungen v2026.3.1 gegenüber v2026.3.0 (Standard-Patch, zwei externe Prüfberichte)

Korrekturen und fachliche Präzisierungen:

  • B-NEU-03 (Bugfix) — Inkonsistenz zwischen Cashflow-Engine und Kennzahlen-Engine beim Privat-ETF. Die Hilfsfunktion _nettoRenditen zog beim Privat-ETF zusätzlich einen pauschalen Vorabpauschalen-Renditeabzug ab, obwohl calcETF diesen Abzug nach Befund B-05 (Mai 2026) auf null gesetzt hat — die Anrechnung der bereits gezahlten Vorabpauschalen-Steuer auf die Schlusssteuer nach § 19 Absatz 1 Investmentsteuergesetz ist ohne jahresweise Buchführung nicht sauber abbildbar; die schlanke Lösung ist konsequent der Verzicht auf den Anspar-Abzug in beiden Engines. Folge des bisherigen Ungleichlaufs: das im Tab Zahlungsströme ausgewiesene Anspar-Endkapital lag beim Privat-ETF rund 6,6 Prozent unter dem in den Kennzahlen-Karten ausgewiesenen Wert (bei Standardparametern 212.810 € statt 227.902 €), und das Auszahl- Restkapital lief in den Modi „annuitaet" und „linear" vor dem eingestellten Auszahlende auf null. Korrektur: _nettoRenditen folgt jetzt für alle vier Wege der gleichen Konvention (Rendite vor Kosten − Produktkosten). Validiert über die Cashflow-Identität brutto = steuer + kvpv + netto sowie den Abgleich Cashflow-Endkapital = Engine-Endkapital.
  • B-NEU-02 (Bugfix) — Parser für deutsche Zahlenformate. Mehrere Kommas ohne Punkt (etwa „1,234,567" aus US-Quellen) wurden bisher still als „1.234" verstanden: der Ersatz „erstes Komma → Punkt" griff nur einmal, parseFloat brach am zweiten Komma ab. Die Eingabe wird jetzt als ungültig zurückgewiesen; im Bedienpfad fällt num() defensiv auf den letzten gültigen Wert zurück, numStrict() greift auf den vorgesehenen Default. Sichtbar für Anwender bei Paste aus US-Excel, US-CSV oder ähnlichen Quellen.
  • B-NEU-01 (Härtung) — Ertragsanteilstabelle § 22 EStG. Die Tabelle endete bisher bei 75 Jahren und gab für höhere Eintrittsalter pauschal 11 % zurück. Im Tool ist das Eingabefeld auf max="75" begrenzt und num() clamped zusätzlich; der Pfad ist unter normaler Bedienung nicht erreichbar. Die Tabelle wurde dennoch entsprechend § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Einkommensteuergesetz bis Alter 97 (0 %) fortgeschrieben, damit ein versehentliches Heraufsetzen der DOM-Grenze (etwa für Rürup-Hinausschiebungsoptionen) nicht mehr zu einem stillschweigend falschen Ertragsanteil führt.
  • P-NEU-01 (Plausibilitätsprüfung) — Geburtsjahr in der Zukunft. Ein Geburtsjahr nach dem Startjahr der Ansparphase wird jetzt als harter Fehler ausgewiesen (P18). Bisher fing P1 das Folgeproblem nur, wenn dadurch zusätzlich alter_eintritt ≤ alter_jetzt verletzt wurde; im Standardfall (Renteneintritt 67) blieb die Eingabe sonst unauffällig, obwohl ein negatives Alter zu Beitragsbeginn inhaltlich absurd ist.
  • F-NEU-01 — Klarstellung Rürup-Auszahlung. Der Hinweis- text und das Auszahl-Label zur Rürup-Rente weisen jetzt ausdrücklich darauf hin, dass die Auszahlung modellseitig als kapitalverzehrende Annuität bis zum eingestellten Auszahlendalter gerechnet wird (gleiche Konvention wie der Auszahlplan des Altersvorsorgedepots, damit beide Wege unter identischen Lebenserwartungsannahmen vergleichbar sind). Eine reale Versicherer-Leibrente nutzt biometrische Tafeln und Rentenfaktoren und fällt typischerweise niedriger aus.
  • F-NEU-02 — Symmetrie der Höchstbetrags-Hinweise bei Riester. Bei Rürup wird ein die Höchstbeträge nach § 10 Absatz 3 EStG übersteigender Beitrag ausdrücklich als „steuerlich nicht abzugsfähig" ausgewiesen. Bei Riester war das Gegenstück implizit (die Min-Funktion in der Sonderausgaben- Berechnung deckelte sauber, machte das aber nicht sichtbar). Der Hinweis- text weist jetzt analog auf den Höchstbetrag § 10a EStG hin (2.100 €/Jahr inklusive Zulagenanspruch).
  • Neue Selbsttests: A14 (Ertragsanteil-Fortsetzung über Alter 75 hinaus, vier Stützstellen aus der amtlichen Tabelle), B11 (_parseNum erkennt US-Tausenderkomma als ungültig und liefert NaN).

Versionsschritt nach den Versionierungsregeln der Finanzstruktur- Programmfamilie: Standard-Patch (MINOR + 1), keine Datenstruktur-Änderung, kein Schema-Bump. JSON-Sicherungen aus v2026.3.0 lassen sich unverändert einlesen.

Änderungen v2026.3.0 gegenüber v2026.2.1 (Funktionserweiterung Mai 2026)

Neue Funktionen und fachliche Verfeinerungen:

  • N-01 — Förderdauer der Kinderzulage. Die Kinderzulage wird nicht mehr pauschal über die gesamte Ansparphase angesetzt, sondern nur in den Jahren, in denen für das jeweilige Kind ein Kindergeldanspruch besteht. Je Kind werden Geburtsjahr und Förderdauer erfasst: bis 18 (Regelfall), bis 25 (Ausbildung/Studium), unbefristet (behindertes Kind) oder ein eigenes Endjahr. Rechtsgrundlage: Anknüpfung an das Kindergeld (bisher § 85 Einkommensteuergesetz; im Altersvorsorgereformgesetz fortgeführt). Zusätzlich begrenzt eine Beitragsdeckung die Kinderzulage auf die förderfähigen Eigenbeiträge (100 % der Beiträge, höchstens 1.800 €). Wirkung: Bei langem Anlagehorizont fällt die zuvor systematische Überzeichnung des geförderten Topfes (Altersvorsorgedepot und Riester) weg.
  • N-02 — Kranken-/Pflegeversicherung des Altersvorsorgedepots. Bei Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner wird die Auszahlung aus dem Altersvorsorgedepot analog zur Riester-Rente beitragsfrei behandelt (private Altersvorsorge, kein Versorgungsbezug nach § 229 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch) — konsistent zur Basisrente. Vorbehalt: Die Sozialversicherungsträger haben sich dazu noch nicht abschließend geäußert; die Erläuterung im Eingabefeld weist darauf hin.
  • N-03 — Startjahr der Berechnung. Das Startjahr der Ansparphase ist nun ein Eingabefeld (Voreinstellung: laufendes Jahr) statt fest des Systemjahres. Es bestimmt Alter zu Beginn, Zahl der Ansparjahre und — über die Zuordnung Ansparjahr → Kalenderjahr — die Förderdauer der Kinderzulage.
  • Plausibilitätsprüfung P11 prüft jetzt je Kind, ob im Ansparzeitraum (noch) ein Kindergeldanspruch besteht, und weist auf fehlende Geburtsjahre hin. Neue Selbsttests A10–A12 sichern die Förderdauer- und Beitragsdeckungslogik ab.
  • N-01b (Bugfix, gleiche Version). In der jahresweisen Cashflow-Darstellung wurde die Kinderzulage zuvor als konstanter Jahreswert über die gesamte Ansparphase fortgeschrieben — trotz gesetzten Förderendes. Behoben: Der Cashflow verwendet nun denselben jahresweisen Zulagenstrom wie die Endkapital-Berechnung; die Kinderzulage endet im Cashflow mit dem Kindergeldanspruch, und das in der Ansparphase aufgebaute Kapital stimmt mit dem ausgewiesenen Endkapital überein. Die Jahreslabels des Cashflows folgen jetzt dem Startjahr.
  • B-02c (Bugfix, gleiche Version). Die Vergleichsbasis (gleicher Bruttobeitrag / gleicher Nettoaufwand / Schatten-ETF) wirkt sich auf die geförderten Wege nur aus, soweit eine Steuerersparnis modelliert wird. Ohne zu versteuerndes Einkommen — und bei der Netto-Basis zusätzlich ohne Grenzsteuersatz im Erwerbsleben — liefern alle drei Basen für Altersvorsorgedepot und Riester praktisch dasselbe Ergebnis (rechnerisch korrekt). Bisher fehlte dazu jede Rückmeldung, was wie ein Fehler wirkte. Der Hinweis unter den Optionen weist jetzt ausdrücklich auf diese Konstellationen hin.
  • N-04 (Auszahlphase, gleiche Version). Neue eigenständige Auswertung „Altersvorsorgedepot: Auszahlung mit oder ohne Absicherung" im Abschnitt zur Auszahlung. Sie stellt die lebenslange Leibrente (berechnet über einen einstellbaren Rentenfaktor, Vorgabe 27 € je 10.000 € Kapital) dem zeitlich begrenzten Auszahlplan gegenüber und weist das Break-even-Alter aus, ab dem sich die Langlebigkeitsabsicherung kumuliert lohnt. Bewusst getrennt vom Vier-Wege-Vergleich; alle Beträge brutto. Ein Hinweis nennt weitere, gesetzlich mögliche Auszahlvarianten; das Programm wird erweitert, sobald belastbare Marktangebote vorliegen.
Änderungen v2026.2.1 gegenüber v2026.1.4 (Prüfung Mai 2026, Patch Mai 2026)

Kritische und hochrelevante Korrekturen:

  • B-01 Sozialversicherungsbeiträge in der Auszahlphase auf den Stand 2026 aktualisiert. KVdR jetzt 8,70 % (halber KV 3,65 % + halber durchschnittlicher Zusatzbeitrag 1,45 % + voller Pflege- versicherungs-Beitrag 3,60 % nach § 55 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch). Freiwillig gesetzlich Versicherte 21,10 %. Kinderlose KVdR 9,30 %.
  • B-02 Drei wählbare Vergleichsbasen — gleicher Bruttobeitrag, gleicher Nettoaufwand (Skalierung der Beiträge bis zum Förderhöchstbetrag), Schatten-ETF für die Steuererstattung der geförderten Wege.
  • B-03 Eingabevalidierung mit Fallback auf den letzten gültigen Wert; harter Ausstieg in recalcAll bei unplausiblen Phasen.
  • B-04 ETF-Restkapital-Steuer wird konsistent zur Tranchen-Steuer berechnet (Doppelverrechnung des Einzahlungsbetrags beseitigt).
  • B-05 Vorabpauschale: Doppelverrechnung durch Entfernung des Renditeabzugs aufgehoben (jahresweise Buchführung im Modell nicht abbildbar; Effekt im niedrigen einstelligen Prozentbereich dokumentiert).
  • B-06 Tariffunktion § 32a Einkommensteuergesetz ersetzt die lineare Multiplikation von Sonderausgabenabzug mit dem Grenzsteuersatz — wirkt sich insbesondere bei Rürup ergebnisrelevant aus.
  • B-07 Riester-4-Prozent-Schwelle: pauschaler Aufschlag 1,30 · zvE als Schätzung des Bruttoentgelts, Plausibilitätshinweis P17.
  • B-08 Rentenbarwert monatlich vorschüssig statt jährlich nachschüssig.

Mittlere Schweregrade:

  • B-09 Hinweistext zum konstanten Grenzsteuersatz in der Auswertung.
  • B-10 Einmal- und Teilkapitalauszahlungen über 30.000 € werden mit dem Spitzensteuersatz (42 %) belegt, wenn dieser höher liegt als der eingestellte grenzsatz_rente.
  • B-11 Debouncing aller Eingabe-Listener (200 ms); egRentenLauf rechnet ohne recalcAll-Umweg.
  • B-12 importJson setzt das Disabled-Attribut der Override- Felder auf die korrekten Feld-Identifikatoren.
  • B-13 Spalte „Kaufkraft heute" in der Rangfolge der Auswertung — macht den Inflationseffekt über Anspar- und Auszahlphase sichtbar.
  • B-14 KV-Beitrag auf ETF-Erträge bei freiwilliger GKV (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler).
  • B-15 KV-/PV-Beitrag auf AV-Depot-Einmalauszahlung wird entsprechend § 229 Absatz 1 Satz 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch auf 120 Monate verteilt (Barwertfaktor).

Niedrige Schweregrade:

  • B-16 speichernAlsHTML arbeitet jetzt auf einem Klon; das Live-DOM wird nicht mehr mit veralteten Attributen aufgebläht.
  • B-17 Leere Override-Felder fallen auf den jeweiligen Globalwert zurück.
  • B-18 Tooltip-Hover-Brücke: Tooltip schließt sich nicht mehr, wenn die Maus auf den Tooltip-Text wechselt.
  • B-19 Stepper-Pfeile auch auf Safari ausgeblendet (Webkit-Pseudoelemente).
  • B-20 Edge Case jahre_auszahl = 0 implizit durch B-03 abgedeckt.
  • B-21 Deutsches Zahlenformat „1.234,56" wird in Eingabefeldern akzeptiert.
  • B-22 Chart-Fallback überlagert das Canvas, statt es zu überschreiben.

Erweiterung des Selbsttests: Kategorie D mit acht Tests gegen externe Referenzwerte (Sparplan-Endwert, Rürup-Steuerersparnis, Riester-Förderquote, Barwertkonventionen, Realwertberechnung, Sozialversicherungsbeitrag KVdR, Konsistenz der ETF-Restkapital-Steuer).

Nachtrag Quellenkorrektur (Mai 2026):

  • Q-01 Fehlzitat „Bundesfinanzhof, Urteil vom 06.12.2017, Aktenzeichen VIII R 18/14" durchgängig ersetzt. Das Aktenzeichen VIII R 18/14 betraf ein anderes Verfahren (Werbungskostenabzug bei Abgeltungsteuer) und führte nicht zu einem Sachurteil; das Datum 06.12.2017 gehört zu einem BMF-Schreiben, nicht zu einer Gerichtsentscheidung. Korrekte Belegstelle für die Aussage „keine Fünftelregelung bei Teilkapitalauszahlung": vergleiche unten Q-04 (richtige BMF-Stelle) und Q-05 (Fortentwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung).
  • Q-02 Fehlzitat „§ 18a Investmentsteuergesetz" in der Quellentabelle korrigiert auf § 18 Investmentsteuergesetz (Vorabpauschale). Zugleich saubere Trennung zwischen Einkommensteuergesetz (Sparer-Pausch- betrag § 20 Absatz 9, Abgeltungsteuer § 32d) und Investmentsteuergesetz (Vorabpauschale § 18, Basiszins § 18 Absatz 4) wiederhergestellt.
  • Q-03 Verweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 23.07.2014, Aktenzeichen B 12 KR 26/12 R (Befund B-22, Quellcode-Kommentar im Rürup-Berechnungsblock) entfernt. Das Urteil betraf privat fortgeführte Pensionskassen aus betrieblicher Altersversorgung, nicht private Basis- oder Riester-Renten. Die Beitragsfreiheit privater Basisrenten in der Kranken- versicherung der Rentner ergibt sich bereits unmittelbar aus dem abschließenden Charakter der Aufzählung in § 229 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch; einer sondergerichtlichen Klarstellung bedarf es insoweit nicht.

Nachtrag Quellenkorrektur (v2026.2.1):

  • Q-04 Falsches BMF-Schreiben durchgängig ersetzt. Bisher zitiert: „BMF-Schreiben vom 06.12.2017, Bundessteuerblatt I 2018 Seite 147, Randziffer 147". Dieses Schreiben (IV C 5 – S 2333/17/10002) betrifft die lohnsteuerliche Behandlung von Zusagen auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung und nicht die hier maßgebliche private Altersvorsorge (Altersvorsorgedepot, Riester, Rürup). Einschlägig ist das Anwendungsschreiben zur steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge: BMF-Schreiben vom 05.10.2023, Bundessteuerblatt I 2023 Seite 1726, Randziffer 128 (Aktenzeichen IV C 3 – S 2015/22/10001:001) — dieses Schreiben ersetzt das frühere Anwendungsschreiben vom 21.12.2017, Bundessteuerblatt I 2018 Seite 93.
  • Q-05 Rechtsprechungsfortentwicklung ergänzt. Das bisher zitierte Senatsurteil Bundesfinanzhof vom 20.09.2016, X R 23/15 (Bundessteuerblatt II 2017 Seite 347) wurde durch die Senatsurteile vom 11.06.2019, X R 7/18 (Bundessteuerblatt II 2019 Seite 583), vom 06.05.2020, X R 24/19 (Bundessteuerblatt II 2021 Seite 141), und durch das Senatsurteil vom 30.10.2025, X R 25/23 in einem zentralen Punkt fortentwickelt: Nicht mehr das vertraglich von Anfang an eingeräumte Kapitalwahlrecht ist entscheidendes Tatbestandsmerkmal, sondern die tatsächliche Atypik — also die statistische Häufigkeit, mit der das Kapitalwahlrecht ausgeübt wird. Im Ergebnis bleibt die Aussage „keine Fünftelregelung bei Teilkapitalauszahlung" tragfähig, weil die Statistik eine häufige Ausübung belegt. Die Begründungslinie hat sich aber verschoben; sämtliche Zitatstellen wurden entsprechend ergänzt.
  • Q-06 Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung in der Auszahlphase auf den Stand 2026 aktualisiert: 3,60 Prozent (Eltern, ein Kind) statt bisher 3,40 Prozent. Der Beitragssatz wurde durch Rechtsverordnung vom 20.12.2024 (Bundesgesetzblatt 2024 I Nummer 446) zum 01.01.2025 von 3,40 auf 3,60 Prozent angehoben und bleibt zum 01.01.2026 unverändert. Zugleich Anpassung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes zur Krankenversicherung auf 2,90 Prozent (2026). KVdR-Eigenanteil damit 8,70 Prozent (Eltern) bzw. 9,30 Prozent (Kinderlose); freiwillig gesetzlich Versicherte 21,10 Prozent.
  • Q-07 Falsche Normangabe im Kommentar korrigiert. Für die Beitragshöhe zur sozialen Pflegeversicherung war bisher „§ 59 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch" zitiert. § 59 Sozialgesetzbuch Elftes Buch regelt jedoch die Beitragstragung (wer zahlt), nicht die Beitragshöhe; diese steht in § 55 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch. Norm in allen Tooltips und Quellcode-Kommentaren ersetzt.
  • Q-08 § 229 Absatz 1 Satz 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (Verteilung einer einmaligen Kapitalleistung auf 120 Monate) im Quellcode- Kommentar zur Einmalauszahlung aus dem Altersvorsorgedepot stärker als Modellannahme gekennzeichnet. § 229 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch erfasst dem Wortlaut nach nur Versorgungsbezüge (Betriebsrenten, Pensionen, Direktversicherungen, Pensionskassen, berufsständische Versorgungs- einrichtungen); das Altersvorsorgedepot ist ein privates Produkt. Eine gesetzliche oder höchstrichterliche Festlegung zur sozialversicherungs- rechtlichen Behandlung von Einmalauszahlungen aus dem Altersvorsorgedepot steht aus.

Nachtrag Rechtsstand 2026 (v2026.2.1):

  • R-01 Einkommensteuertarif § 32a Einkommensteuergesetz auf den amtlichen Stand für den Veranlagungszeitraum 2026 umgestellt. Die Konstante STEUER_TARIF_2026 enthielt bisher die Eckwerte und Polynomkoeffizienten des Veranlagungszeitraums 2025. Mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz vom 23.12.2024 (Bundesgesetzblatt 2024 I Nummer 449, in Kraft ab 01.01.2026) wurden zur Kompensation der kalten Progression der Grundfreibetrag auf 12.348 Euro (statt 12.096 Euro), das Ende der ersten Progressionszone auf 17.799 Euro (statt 17.443 Euro) und das Ende der zweiten Progressionszone auf 69.878 Euro (statt 68.480 Euro) angehoben. Auch die Polynomkoeffizienten beider Progressionszonen und die linearen Konstanten der Zonen drei und vier wurden gesetzlich neu gefasst. Sämtliche Werte in STEUER_TARIF_2026 entsprechen jetzt der gesetzlichen Fassung des § 32a Absatz 1 Einkommensteuergesetz für 2026 (vgl. Bundesfinanzministerium, Lohnsteuerhandbuch 2026). Die Stetigkeit an den Zonengrenzen folgt unmittelbar aus dem Gesetz; eine eigene Glättungsableitung der Zone-2-Konstante ist nicht mehr erforderlich. Die Korrektur wirkt sich über steuerersparnisAusAbzug auf alle drei geförderten Wege aus; bei Rürup mit hohen Sonderausgabenabzügen ist die ausgewiesene Steuerersparnis am stärksten betroffen.
  • R-02 Rürup-Höchstbetrag § 10 Absatz 3 Einkommensteuergesetz auf den amtlichen Wert 2026 umgestellt. Der bisherige Modellwert „29.500 Euro (Ledige) / 59.000 Euro (Verheiratete) – Schätzung" wurde durch den gesetzlich abgeleiteten Wert 30.826 Euro (Ledige) bzw. 61.652 Euro (Zusammenveranlagung) ersetzt. Grundlage ist die Beitragsbemessungsgrenze der knappschaftlichen Rentenversicherung West, die durch die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026 (Bundesgesetzblatt 2025 I, verkündet am 26.11.2025) auf 10.400 Euro/Monat (124.800 Euro/Jahr) festgesetzt wurde. § 10 Absatz 3 Satz 1 Einkommensteuergesetz multipliziert diesen Wert mit dem Beitragssatz der knappschaftlichen Rentenversicherung (24,7 Prozent) und rundet das Ergebnis auf den vollen Euro auf: 124.800 Euro × 0,247 = 30.825,60 Euro, aufgerundet 30.826 Euro. Zugleich wurde der bislang an sechs Stellen hartkodierte Betrag in eine zentrale Konstante RUERUP_HOECHSTBETRAG_2026 überführt, damit künftige jährliche Anpassungen an einer einzigen Stelle gepflegt werden können. Selbsttest A7 (Rürup-Höchstbetrag) und Selbsttest D3 (Rürup-Steuerersparnis nach § 32a Einkommensteuergesetz) wurden entsprechend nachgezogen.
  • R-03 Voreinstellung „Basiszins für die Vorabpauschale" auf den amtlichen Wert für das Steuerjahr 2026 angehoben. Die bisherige Voreinstellung von 2,0 Prozent entsprach in etwa dem Niveau der Jahre 2023 und 2024. Das Bundesministerium der Finanzen hat den Basiszins zum 2. Januar 2026 mit Schreiben vom 13.01.2026 (IV C 1 – S 1980/00230/012/001) auf 3,20 Prozent festgesetzt. Maßgebliche Norm ist § 18 Absatz 4 Investmentsteuergesetz. Die Vorabpauschale für 2026 gilt nach § 18 Absatz 3 Investmentsteuergesetz beim Anleger als am ersten Werktag des Folgejahres – also am 04.01.2027 – zugeflossen. Das Eingabefeld kann weiterhin manuell angepasst werden, wenn ein abweichender Wert modelliert werden soll.

Nachtrag methodische Korrekturen (v2026.2.1):

  • R-04 Eingabe-Synchronisation bei leeren Feldern. Die Funktion _clampFieldOnChange hatte bei einer leeren Eingabe (Parse-Ergebnis NaN) den Frühaustieg ohne UI-Korrektur gewählt. Die Berechnung lief intern mit dem letzten gültigen Wert aus LAST_VALID weiter, das Eingabefeld blieb jedoch leer — der Nutzer sah keinen Wert, das Werkzeug rechnete mit einem ihm nicht sichtbaren Vorgängerwert. Die Korrektur stellt das leere Feld auf den tatsächlich verwendeten LAST_VALID-Wert zurück, sodass Anzeige und Berechnung wieder zwingend übereinstimmen.
  • R-05 Skalierungsdeckel im Modus „Gleicher Nettoaufwand" für das Altersvorsorgedepot. _skalierterInputs deckelte den hochskalierten Bruttobeitrag bisher auf den geförderten Topf (1.800 Euro/Jahr = 150 Euro/Monat). Damit wurde der nach dem Altersvorsorgereformgesetz mit zusätzlich bis zu 5.040 Euro/Jahr zulässige ungeförderte Topf am Vergleichseingang abgeschnitten, obwohl endwertSparplanGedeckelt die Topf-Trennung im Berechnungskern korrekt vornimmt (Beiträge über 1.800 Euro fließen automatisch in den ungeförderten Topf und werden in der Auszahlphase nur mit dem Ertragsanteil nach § 22 Nummer 5 Einkommensteuergesetz besteuert). Der Deckel wurde auf den gesetzlichen Gesamtdeckel 6.840 Euro/Jahr (570 Euro/Monat) angehoben. Bei Riester bleibt der Deckel bei 2.100 Euro/Jahr, weil calcRiester keine Topf-Trennung modelliert und eine Anhebung den Bruttomehrbetrag fälschlich als geförderten Beitrag interpretieren würde; bei Rürup bleibt es beim amtlichen Höchstbetrag. Der Plausibilitätshinweis im UI wurde entsprechend angepasst.
  • R-06 Steueranzeige in der Tabelle „Zahlungsströme" bei Einmalauszahlung aus dem Altersvorsorgedepot. In calcAV wird die KV-/PV-Beitragslast aus der Einmalauszahlung gemäß § 229 Absatz 1 Satz 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (Verteilung auf 120 Monate) als Barwert dieser über zehn Jahre verteilten Last angesetzt; der Faktor ergibt sich aus _verteilungsBarwertfaktor(10, diskont) und liegt bei einem Diskont von 2 Prozent bei rund 0,898. Der Nettobetrag einmal_netto enthält damit den abgezinsten KV-Anteil. Im Cashflow-Tab wurde der KV-/PV-Beitrag jedoch nominal in voller Höhe ausgewiesen; die als Residual gebildete Steuer (brutto − netto − kvpv) fiel dadurch systematisch zu niedrig aus — bei einer 30-Prozent-Teilkapitalauszahlung von 30.000 Euro und Krankenversicherung der Rentner um etwa 265 Euro, bei freiwillig gesetzlich Versicherten um etwa 640 Euro. Die Korrektur wendet denselben Barwertfaktor auch in der Tabellenanzeige an, sodass die Zerlegung brutto = steuer + kvpv + netto konsistent bleibt. Wirkt sich ausschließlich auf das Altersvorsorgedepot aus (Rürup ohne Einmalbetrag, Riester KV-frei).